Manteltarifvertrag kann im Ergebnis einer Insolvenzanfechtung einer im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Zahlung von Arbeitsentgelt entgegenstehen

Manteltarifvertrag kann im Ergebnis einer Insolvenzanfechtung einer im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Zahlung von Arbeitsentgelt entgegenstehen
28.06.2013272 Mal gelesen
Die Insolvenzanfechtung als solche unterliegt als nicht der Disposition der Tarifvertragsparteien unterliegende gesetzliche Regelung keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist, der sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebende insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch kann indes nach Ansicht des

Landesarbeitsgerichts Nürnberg nach Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht mehr geltend gemacht werden.

Da die spätere Insolvenzschuldnerin nicht zahlte erhob die Arbeitnehmerin diverse Klagen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg und betreib sodann die Zwangsvollstreckung. Am 2. März und 19. März 2007 erhielt sie so zusammen 1.991,68 €.

Am 10.5.2007 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin beantragt, am 1.7.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit unserer Arbeitnehmerin zum 31.10.2007.

Unter dem 23.04.2010 machte unser Insolvenzverwalter die 1.991,68, die unsere Arbeitnehmerin von der Schuldnerin erhalten hat, im Wege der Insolvenzanfechtung geltend.

Unsere Arbeitnehmerin lehnte ab.

Während das Arbeitsgericht sich noch auf die Seite des Insolvenzverwalters stellte, gab das Landesarbeitsgericht unserer Arbeitnehmerin Recht.

Für das Arbeitsverhältnis gelte der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Elektro- und Metallindustrie.

Der Anspruch des Insolvenzverwalters sei bereits gemäß der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.

Es werde nicht übersehen, dass nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine tarifliche Ausschlussfrist auf Ansprüche des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung nicht anwendbar sein soll. Dies werde damit begründet, dass die Normen der Insolvenzordnung ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes Arbeitsverhältnis begründen.

Dieser Ansicht sei indes nicht zu folgen.

Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass das Anfechtungsrecht ein gesetzliches Schuldverhältnis in der Weise begründe, dass der Empfänger der Leistung aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Rückgewähr verpflichtet wird. Es sei auch der Ansicht zu folgen, dass ein gesetzliches Schuldverhältnis an sich außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien steht. Genauso wenig, wie Tarifvertragsparteien Voraussetzungen und Folgen einer unerlaubten Handlung regeln können, ist ihnen eine Disposition der insolvenzrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten zugänglich.

Die Tarifvertragsparteien können aber wie bei sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen regeln, wie und innerhalb welcher Frist Forderungen, die sich aus der Wahrnehmung des Anfechtungsrechts ergeben, geltend zu machen sind.

Demgemäß kann zwar nicht die Insolvenzanfechtung  als solche, wohl aber der sich aus der Anfechtung  ergebende Rückgewähranspruch der tariflichen Ausschlussfrist unterliegen.

Genau so eine Ausschlussfrist regele der Manteltarifvertrag.

Das Gericht führt sodann aus, dass die Ausschlussfrist nach dem Manteltarifvertrag verstrichen ist.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 30.04.2012; 7 Sa 557/11;

Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13.04.2011;  Ca /11)

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