Ein Honorararzt in einem Krankenhaus ist kein Arbeitnehmer

Ein Honorararzt in einem Krankenhaus ist kein Arbeitnehmer
24.06.20131110 Mal gelesen
Die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus kann nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht nur durch einen Arbeitnehmer, sondern auch selbstständig auf Honorarbasis erbracht werden.

Ein bei einem Krankenhausträger beschäftigter Facharzt ist für dieses gemäß eines Vertrages vom 14. Juni 2011 in einem akademischen Lehrkrankenhaus tätig. Der Krankenhausträger beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer. Der Krankenhausträger kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 20. Februar 2012 zum 31. März 2012.

Unser Facharzt erhob Kündigungsschutzklage.

Der Krankenhausträger bestreitet die Arbeitnehmereigenschaft des Facharztes und damit auch die Berechtigung der Kündigungsschutzklage. Der Facharzt sei Honorarkraft und damit kein Arbeitnehmer.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht sahen unseren Facharzt ebenso nicht als Arbeitnehmer an und wiesen seine Kündigungsschutzklage daher ab.

Die Parteien haben in dem Vertrag vom 14. Juni 2011 ausdrücklich vereinbart, dass kein Angestelltenverhältnis begründet werde. Zwar können die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien einem tatsächlich vorliegenden Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Facharzt ist kein Arbeitnehmer.

Die Tatsache, dass der Facharzt seine Tätigkeit nur in den Räumlichkeiten des Krankenhauses verrichten konnte, spreche nicht zwingend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus  auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden könne. Deshalb sei es für die Frage, ob ein Facharzt Arbeitnehmer sei oder nicht, ohne rechtliche Bedeutung, dass die vom Facharzt ausgeübte Tätigkeit zuvor von dem beim Krankenhaus angestellten Arzt Dr. T ausgeübt wurde und dieser weisungsbefugt gegenüber dem Personal des Krankenhauses war.

Der Facharzt sei auch nicht in zeitlicher Hinsicht weisungsabhängig gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Facharzt in dem Vertrag vom 14. Juni 2011 in zeitlicher Hinsicht keinem Direktionsrecht unterstellt werde. Soweit dort ein Tageshonorar von 1000 € (8 bis 16:00 Uhr)  vereinbart ist, werde damit nicht die zeitliche Lage der Arbeitszeit für den Facharzt verbindlich festgeschrieben, sondern im Zusammenhang mit der Höhe seines Honorars geregelt, für welche Tätigkeitsdauer das Tageshonorar anfallen soll. Bestimmte Dienstzeiten waren für den Facharzt daher nicht vorgeschrieben, sondern ergaben sich aus der Einteilung von Patienten zu Untersuchungen.

Auch der Umstand, dass der Facharzt im Gegensatz zu vielen Honorarärzten unbefristet tätig wurde, rechtfertige es nicht, ihn als Arbeitnehmer anzusehen. Für die Frage der persönlichen Abhängigkeit komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist.

Nach alledem sei der Facharzt als Honorarkraft anzusehen. Er ist somit kein Arbeitnehmer.

Seine Kündigungsschutzklage wurde aus diesem Grunde abgewiesen.

(Quelle: Hessischen Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2013; 16 Sa 1213/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 15.08.2012; 2 Ca 96/12)

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