Falschinformationen an die Presse durch Mitarbeiterin der Stadt rechtfertigt dessen fristlose Kündigung

Falschinformationen an die Presse durch Mitarbeiterin der Stadt rechtfertigt dessen fristlose Kündigung
20.06.2013467 Mal gelesen
Der dringende Verdacht, dem Arbeitgeber durch bewusst unvollständige Informationen an die Presse einen gravierenden Imageschaden zugefügt zu haben, ist, so das Sächsische Landesarbeitsgericht, auch nach langer Betriebszugehörigkeit und ohne Abmahnung geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen.

Die 1962 geborene Arbeitnehmerin war seit dem 1. September 1986 bei der Stadt Chemnitz als Sachbearbeiterin angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 1. September 1986 1986 wurde durch Arbeitsvertrag vom 22. Juli 1991 unter Anerkennung der bisherigen Beschäftigungszeiten ersetzt. Unsere Sachbearbeiterin war schon früher aufgefallen. Wegen Fälschung ihrer Personalakte wurde ihr im Jahre 2009 die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Sachbearbeiterin wurde deshalb wegen Urkundenfälschung strafrechtlich verurteilt. Die fristlose Kündigung wurde indes vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.

Anfang Dezember 2009 wurde vor dem Rathaus der Stadt ein Weihnachtsmarkt aufgebaut. Hier wurde auch Glühwein ausgeschenkt. Der dort verkaufte Glühwein wurde in Tassen ausgereicht.

Die Reinigung dieser Tassen fand in einer Großküchengeschirrspülmaschine statt, die in einem abgetrennten Vorraum der Behindertentoilette des Rathauses stand.

Ohne hierüber zuvor Gespräche mit der Stadt geführt oder diese über ihr beabsichtigtes Vorgehen informiert zu haben, teilte unsere Sachbearbeiterin am Freitag, dem 4. Dezember 2009 dem Landratsamt telefonisch mit, dass die Glühweintassen vom Chemnitzer Weihnachtsmarkt auf der Behindertentoilette des Rathauses aufbewahrt und gespült würden. Unsere Sachbearbeiterin legte noch eins nach. Sie informierte den für Hygienefragen zuständigen Abteilungsleiter des Landratsamtes:  Nach ihrer Rechtsauffassung müssten sich die Hygienebehörden sofort und ohne Vorankündigung von den Verhältnissen vor Ort informieren. Sie bitte um schriftliche Mitteilung, ob eine Überprüfung stattgefunden habe und welche Feststellungen getroffen worden seien. Tatsächlich fand noch am gleichen Tage eine unangekündigte Kontrolle der Räumlichkeiten durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt statt. Die im Vorraum der Behindertentoilette praktizierte Tassenreinigung wurde dabei indes nicht untersagt. Nunmehr legte sie in ihrer Eigenschaft als Personalratsvorsitzende eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Oberbürgermeister ein. Kopien hiervon wurden an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Stadt versandt.

Der Dienstaufsichtsbeschwerde war ein Schreiben beigefügt. Eine Fax-Kopie des Schreibens gelangte auch an die Tageszeitung Freie Presse, wobei unsere Sachbearbeiterin nicht ausdrücklich zugegeben hat, dass sie das Schreiben der Freie Presse gefaxt hat. Das Schreiben hatte den Wortlaut:

 "Geschmackssache

Sollte Ihnen der Glühwein auf dem städt. Weihnachtsmarkt besonders gut gemundet haben, liegt es vielleicht daran, dass die Glühweintassen in der Behindertentoilette des Rathauses gespült worden sind. Eine besinnliche Weihnachtszeit wünscht Ihnen ."

Unter der Überschrift "Glühweingenuss mit schalem Nachgeschmack" berichtete die Freie Presse in ihrer Ausgabe vom 19.12.2009 dann, dass zum Weihnachtsmarkt die Tassen auf der Behindertentoilette im Rathaus gespült worden seien und die Lebensmittelüberwachung das Vorgehen geprüft habe.

Das reichte nun der Stadt, unserer Sachbearbeiterin die außerordentliche fristlose Verdachtskündigung auszusprechen.

Unsere Sachbearbeiterin erhob Kündigungsschutzklage.

Während unsere Sachbearbeiterin vom Arbeitsgericht noch Recht bekam, wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab.

Grundsätzlich könne auch der dringende Verdacht einer erheblichen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung komme aber nur in Betracht, wenn gewichtige, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

Es besteht der dringende Verdacht, dass die Sachbearbeiterin der Freien Presse das Schreiben "Geschmackssache" zugefaxt hat. Wie das Gericht sodann näher ausführt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist festzustellen, dass der Beklagten auch im konkreten Fall die Einhaltung der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist  unzumutbar war.

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.

Hier überwiege ganz erheblich das Interesse der Stadt an einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Es ginge der Sachbearbeiterin nicht um das Aufdecken von vermeintlichen Missständen, sondern allein darum, die Stadt Chemnitz und deren Repräsentanten in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und diesen einen gravierenden Imageschaden zuzufügen.

Zwar setzt sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Eine solche ist ausnahmsweise aber dann entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. So ein Fall liege hier vor, wie das Gericht sodann weiter ausführt.

Nach alledem war die Kündigungsschutzklage abzuweisen.

(Quelle:  Sächsisches Landesarbeitsgericht,  Urteil vom 10.01.2013; 9 Sa 253/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 15.03.2012; 7 Ca 26/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.