Eine durchgängige zweijährige Erkrankung rechtfertigt nicht unbedingt eine ordentliche Kündigung

Eine durchgängige zweijährige Erkrankung rechtfertigt nicht unbedingt eine ordentliche Kündigung
19.06.2013300 Mal gelesen
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Das gilt, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, auch für die bei einer krankheitsbedingten Kündigung anzustellende Gesundheitsprognose.

Unser Busfahrer ist mit einem Grad der Behinderung von 40 schwerbehindert und seit dem 15. Oktober 2007 bei den US-Streitkräften als Kraftfahrer angestellt. Seit dem 28. Oktober 2009 ist unser Busfahrer durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.

Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes sowie nach Anhörung der Betriebsvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sprachen die US-Streitkräfte gegenüber unserem Busfahrer am 5. August 2011 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2011 wegen seiner Erkrankung aus.

Unser Busfahrer erhob Kündigungsschutzklage.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben der Klage des Busfahrers statt.

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zeige keine negative Gesundheitsprognose; deshalb sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.

Auch bei einer lang anhaltenden Krankheit sei die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung in drei Stufen vorzunehmen. Danach ist erstens eine negative Prognose hinsichtlich des künftigen Gesundheitszustandes erforderlich.

In einem zweiten Schritt müssen die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Und schließlich sei in einem dritten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.

Vorliegend führe schon die Prüfung im ersten Schritt zum Ergebnis, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei.

Zwar war der Busfahrer zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bereits seit nahezu zwei Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Gleichwohl konnte bei Kündigungsausspruch nicht davon ausgegangen werden, dass der Busfahrer auf Dauer arbeitsunfähig sein wird oder dass die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss ist.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme konnte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht davon ausgegangen werden, dass der Kraftfahrer seine Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht wieder werde ausüben können. Der Sachverständige gelangt zum Ergebnis, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Busfahrers bereits innerhalb der nächsten zwei Monate zu rechnen war.

Der Umstand, dass der Busfahrer, entgegen dieser positiven Prognose sowohl noch im Zeitpunkt der Begutachtung als auch derzeit noch arbeitsunfähig geschrieben ist, steht der Richtigkeit des Gutachtens nicht entgegen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Das gilt auch für die bei einer krankheitsbedingten Kündigung anzustellende Gesundheitsprognose.

Die tatsächliche Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Kündigungsausspruch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung sei hingegen ohne Bedeutung.

Da zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine positive Gesundheitsprognose bestand, war die Kündigung mithin sozial ungerechtfertigt.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  29.08.2012; 8 Sa 141/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 23.02.2012; 2 Ca 1346/11)

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