Betriebsratsmitglied darf weder gekündigt, noch amtsenthoben werden, weil er mit Zustimmung des Gremiums einen vermeintlichen Arbeitszeitverstoß angezeigt hat

Betriebsratsmitglied darf weder gekündigt, noch amtsenthoben werden, weil er mit Zustimmung des Gremiums einen vermeintlichen Arbeitszeitverstoß angezeigt hat
13.06.2013373 Mal gelesen
Informiert ein Betriebsratsmitglied mit Billigung des Gremiums das Amt über einen Arbeitszeitverstoß, ist dies, so das Arbeitsgericht Marburg, kein Grund für eine Kündigung oder Amtsenthebung, wenn der Betrieb zuvor ohne Zustimmung des Betriebsrats den Schichtbeginn am Sonntagabend vorverlegt hat.

Die Arbeitgeberin ist Automobilzulieferer und beschäftigt 160 Arbeitnehmer. Das Betriebsratsmitglied MB ist neu in den Betriebsrat gewählt worden. Im Betriebsrat ist unser Betriebsratsmitglied für Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zuständig.

Im Frühjahr 2010 verlegte die Arbeitgeberin in einer der Abteilungen den Beginn der Montags-Nachtschicht auf den jeweils vorangegangenen Sonntag. Die Nachtschicht begann am Sonntag um 21:00 Uhr. Diese Vorverlegung erfolgte im Einverständnis mit den Arbeitnehmern. Jedenfalls hatte die Arbeitgeberin alle Arbeitnehmer wegen der am Sonntag vorgezogenen Schicht befragt. Allerdings war sich die Arbeitgeberin  mit dem Betriebsrat über die Durchführung  nicht einig. Eine entsprechende einvernehmliche Regelung mit dem Betriebsrat ist nicht erfolgt.

Am 16. Juni 2010 erhielt die Arbeitgeberin einen Anruf des Sachbearbeiters B. vom Regierungspräsidium Gießen. Dieser habe mitgeteilt, dass sich bei ihm ein Anrufer als Mitglied des Betriebsrats ausgegeben habe. Er habe mitgeteilt, dass bei der Arbeitgeberin unerlaubte Nachtarbeit und Missachtung der Sonn- und Feiertagsruhe stattfinde.

Die Arbeitgeberin fand bald heraus, dass unser Betriebsratsmitglied MB der Anrufer war. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds MB. Er habe gegenüber dem Regierungspräsidenten die Unwahrheit gesagt. Die gesetzlichen Vorgaben nach dem Arbeitszeitgesetz würden eingehalten werden. Durch die Anzeige habe der Betriebsrat MB eine schwere Beschädigung des Ansehens der Arbeitgeberin bei den staatlichen Stellen im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit hervorgerufen. Es handle sich dabei um eine bewusste Schadenszufügung, die das Vertrauensverhältnis massiv zerstört habe.

Der Betriebsrat verweigerte die beantragte Zustimmung.

Zur Begründung hat der Betriebsrat ausgeführt, dass der Betriebsrat MB keine Anzeige erstattet habe. Er habe nur ein Gespräch geführt. Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin seien verschiedene Fragen des Arbeitszeitschutzes offen gewesen. Der Betriebsrat MB habe versucht, im Auftrage des Betriebsrats mit dem Sachbearbeiter B. gemeinsam diese Fragen zu klären. Er habe insbesondere nachgefragt, welche Möglichkeiten bestehen, um die Nachtschicht am Sonntag auf 21:00 Uhr vorzuverlegen.

Im Übrigen habe der Mitarbeiter als Betriebsratsmitglied in Amtsausübung und im Auftrag des Betriebsrats gehandelt.

Die Arbeitgeberin begehrt mit ihren Anträgen beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes MB zu ersetzen, hilfsweise das Betriebsratsmitglied MB aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Das Arbeitsgericht wies haupt- und Hilfsantrag als unbegründet zurück.

Der Hauptantrag sei schon deshalb nicht begründet, weil das Betriebsratsmitglied bei seinem Anruf beim Regierungspräsidium nicht als Arbeitnehmer, sondern als Betriebsratsmitglied im Auftrag des Betriebsrats gehandelt hat. Somit liege keine gravierende Pflichtverletzung als Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag vor, denn wegen Handlungen in der Funktion als Betriebsratsmitglied könne der Mitarbeiter MB nicht außerordentlich gekündigt werden.

Auch der Hilfsantrag sei zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin könne vor dem Arbeitsgericht den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Eine solche grobe Verletzung von gesetzlichen Pflichten durch das Betriebsratsmitglied MB ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Betriebsratsmitglied MB habe im Auftrag des Betriebsrats in einer sehr prekären Situation den zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums angerufen. Dabei habe er den Auftrag des Gremiums durchgeführt. Sofern insoweit eine Pflichtverletzung vorläge, wäre diese Pflichtverletzung dem gesamten Gremium zur Last zu legen, nicht einem einzelnen Betriebsratsmitglied.

Nach alledem hat das Gericht sowohl den Haupt, als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Marburg, Beschluss vom 12.11.2010; 2 BV 4/10)

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