Eine Innenreinigerin hat streitet sich mit ihrem Arbeitgeber unter anderem über noch ausstehende Vergütungsansprüche. Sie war unter anderem auch in Hotels eingesetzt. Sie vereinbarte am 8. November mit ihrem Arbeitgeber, der Reinigungsfirma, die folgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag:
"Lohn pro Reinigung Bleibe-Zimmer 2,10 € entspricht 15 Minuten; Lohn pro Abreise-Zimmer 2,55 € entspricht 18 Minuten"
Der Arbeitgeber rechnete die Arbeitsleistung der Innenreinigerin unter Berücksichtigung der von der Reinigerin erledigten Zimmer ab.
Die Innenreinigerin macht vor Gericht weitere Vergütung geltend.
Ihr Arbeitgeber behauptet, die Innenreinigerin habe nicht die arbeitsvertraglich geschuldeten Zeit gearbeitet.
Das Gericht gab ihrer Klage teilweise statt:
Nach dem Rahmentarifvertrag betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden und die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen 8 Stunden. Das ergebe eine tarifliche Arbeitszeit von 169 Stunden im Monat. Nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag hat der Bruttostundenlohn der Innenreinigerin im Dezember 2010 mindestens 8,40 EUR und ab Januar 2011 mindestens 8,55 EUR betragen. Der Arbeitgeber sei trotz der Vereinbarung mit der Innenreinigerin in der Anlage zum Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütungshöhe für die Reinigung von Bleibe- und Abreisezimmer verpflichtet gewesen, ihr jedenfalls eine Vergütung nach den vorgenannten tariflichen Regelungen zu zahlen. Daraus folge, dass der Arbeitgeber der Innenreinigerin unbeschadet d Regelung in der "Anlage zum Arbeitsvertrag" zum Leistungslohn mindestens die in den RTV und TV-Mindestlohn festgehaltene Vergütung schulde. Eine Vergütungsvereinbarung, die zur Folge hat, dass sich das Vergütungsniveau unterhalb dieser Vergütungsgrenze bewegt, ist nicht wirksam möglich.
Der Arbeitgeber habe zwar bestritten, dass die Innenreinigerin, die geschuldeten Arbeitsstunden überhaupt abgeleistet habe. Bestreite jedoch ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, weswegen die Arbeitspflicht nicht durch Erfüllung, sondern in Folge Zeitablaufs erloschen und damit auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers untergegangen sei, so treffe ihn die Beweislast hierfür.
Da der Arbeitgeber hierzu nichts vorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass die Innenreinigerin die geschuldeten Arbeitsstunden geleistet habe.
(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012; 25 Ca 167/11)
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