Eine Kündigung kann nicht per E-Mail ausgesprochen werden

Eine Kündigung kann nicht per E-Mail ausgesprochen werden
04.06.2013323 Mal gelesen
Ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben wahrt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht die Schriftform. Es ist nicht treuwidrig, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten.

Ein 56-jähriger, verheirateter Arbeitnehmer war ab dem 1. März 2011 bei einem Unternehmen in der IT-Branche als "Director Sales" tätig. Zur Kündigungsfrist hieß es im Arbeitsvertrag:

"Die ersten sechs Monate des Arbeitsvertrages gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit einigen sich die Parteien auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, soweit dies nicht der gesetzlichen Kündigungsfrist mit einer längeren Frist widerspricht."

Das IT-Unternehmen hatte seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Arbeitnehmer wohnte im 200 km entfernten Mettmann.

Mit E-Mail vom 31. August 2011 sendete der Geschäftsführer dem Arbeitnehmer ein eingescanntes unterschriebenes Kündigungsschreiben vom selben Tag. Dort hieß es, dass das am 1. März 2011 begründete Arbeitsverhältnis noch binnen der Probezeit fristgerecht mit einer Frist von 14 Tagen zum 14. September 2011 gekündigt werde.

Am selben Abend bat der Arbeitnehmer per E-Mail die Kündigung unverzüglich im Original zuzusenden. Die Agentur für Arbeit wolle die Kündigung im Original sehen, diese akzeptierten keine E-Mail. Unter dem 1. September 2011 schickte im  der Geschäftsführer ein E-Mail und teilte mit, dass er die Kündigung noch am selben Tag rausschicke.

Mit Schreiben vom 10. September 2011 stellte das Unternehmen den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei. Das Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 ging dem Kläger dann am 12. September 2011 postalisch zu. Zudem wurde ihm am 14. September 2011 ein gleichlautendes Kündigungsschreiben persönlich übergeben. Der Arbeitnehmer bestätigte den Erhalt des Schreibens am 14. September 2011. Des Weiteren kündigte das IT-Unternehmen dem Arbeitnehmer nochmals unter dem 15.09.2011, per Boten am selben Tag zugegangen, zum 15.10.2011. Ab dem 15.09.2011 erhielt der  Arbeitnehmer Arbeitslosengeld.

Der Arbeitnehmer akzeptiert seine Kündigung, aber nicht den Kündigungstermin. Die Kündigung sei ihm erst nach dem 31. August zugegangen und somit außerhalb der Probezeit. Die Kündigung könne das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31. Dezember 2011 beenden.

Da der Arbeitgeber dies nicht einsehen wollte, erhob unserer Arbeitnehmer Klage unter anderem mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember 2011 ende.

Seine Klage hatte Erfolg.

Die Kündigung vom 31.08.2011, am selben Tag mittels E-Mail dem Arbeitnehmer übermittelt, ist wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam.

Dem Arbeitnehmer sei es nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung  mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen. Zwar gelte eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Die Frist beginnt aber erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Die mangelnde Schriftform könne auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden.

Das Schriftformerfordernis ist nicht eingehalten worden. Der Arbeitnehmer hat lediglich ein eingescanntes Kündigungsschreiben per E-Mail erhalten, das einer Faxkopie gleichzustellen ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers konnten die Parteien auch nicht einvernehmlich vom Schriftformerfordernis abweichen. Gesetzliche Formerfordernisse können durch die Arbeitsvertragsparteien nicht beseitigt werden.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 31. August 2011, dem Arbeitnehmer erst am 12. und 14. September 2011 zugegangen und  nicht zum 14. September 2011 aufgelöst worden. Das Arbeitsverhältnis endet nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten erst zum 31. Dezember 2011.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011;  2 Ca 5676/11)

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