Der Arbeitgeber kann eine zwischen Personalrat und ihm abgemachte Dienstvereinbarung nicht einseitig ändern

Der Arbeitgeber kann eine zwischen Personalrat und ihm abgemachte Dienstvereinbarung nicht einseitig ändern
03.06.2013595 Mal gelesen
Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat der Arbeitgeber ein Ermessen bei der Frage, ob so ein Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt desselben steht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf jedoch nicht zur Disposition.

Ein Personalrat hat mit einer öffentlich-rechtlichen  Bank eine "Dienstvereinbarung zur sozialverträglichen Begleitung der Strukturreform" abgeschlossen. Unter anderem sollte diese Dienstvereinbarung das freiwillige Ausscheiden derjenigen Mitarbeiter aus dem Dienst fördern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Unter anderem sollten diese Mitarbeiter, wenn sie denn freiwillig gingen, eine Abfindung von, je nach Alter, drei bis sechs Monatsgehältern erhalten. Die Dienstvereinbarung besagte indes auch, dass die Bank entscheiden könne, ob es zu einem Aufhebungsvertrag gemäß der Dienstvereinbarung komme, oder nicht.

Eine über 55 Jahre alte Mitarbeiterin wollte gerne auf dieser Basis freiwillig ausscheiden und stellte einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß der Dienstvereinbarung bei der Bank. Diese antwortete ihr, dass man ihr Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerne annähme, man ihr jedoch nur 89,6 % von den Leistungen gemäß der Dienstvereinbarung zahlen könne.

Dies sah unsere Mitarbeiterin nicht ein. Sie hätte, wenn sie schon vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bank ausscheide, schon gerne den vollen Betrag gemäß der Dienstvereinbarung.

Daher erhob sie beim Arbeitsgericht Feststellungsklage dahingehend, dass die Bank verpflichtet sei, ihr ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Zahlung eines ungekürzten Betrages gemäß der Dienstvereinbarung zu unterbreiten.

Die Bank meint, wenn sie schon die Möglichkeit habe, zu entscheiden, ob sie den Auflösungsvertrag abschließt oder nicht abschließt, dann müsse sie doch auch die Möglichkeit haben, der Mitarbeiterin ein Angebot für einen Auflösungsvertrag unter veränderten Bedingungen zu machen.

Das sah das Arbeitsgericht indes anders und gab der Klage der Mitarbeiterin statt.

Nach der Dienstvereinbarung könne  die Bank Anträge der Mitarbeiter ablehnen oder der beantragte Zeitpunkt kann hinausgeschoben werden. Damit haben die Parteien der Dienstvereinbarung die Entscheidung über das Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrages in das Ermessen der Bank gestellt. Die Grenzen billigen Ermessens seien gewahrt, wenn die Bank bei ihrer Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt habe. So könne ein Antrag abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstünden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Bank wolle ja auch einen Aufhebungsvertrag, nur zu anderen Bedingungen, die von der Dienstvereinbarung abweichen.

Die Bank könne nicht damit gehört werden, dass es ihr offen stehen müsse, ein von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot zu unterbreiten, da sie ja nicht verpflichtet sei, überhaupt ein Angebot zu unterbreiten. Sie sei ja eben gerade nicht frei in der Frage, ob sie ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gemäß der Dienstvereinbarung abgebe oder nicht, sondern habe hierzu lediglich ihr Ermessen auszuüben.

Da die Bank durch ihr von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereits zu erkennen gegeben hat, dass betriebliche Gründe dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht entgegenstünden, sei nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei, die zu kommt, dass der Mitarbeiterin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu unterbreiten ist.

Die Bank ist somit verpflichtet, ihrer Mitarbeiterin ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit den ungekürzten Leistungen gemäß der Dienstvereinbarung zu unterbreiten.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013;  2 Ca 5607/12)

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