Kein besonderer Kündigungsschutz für Kandidaten für den Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates

Kein besonderer Kündigungsschutz für Kandidaten für den Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates
23.05.2013388 Mal gelesen
Der besondere Kündigungsschutz, der die außerordentliche Kündigung von (u.a.) Mitgliedern des Betriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern erschwert, und die ordentliche Kündigung ausschließt, gelte nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht für Kandidaten für den Wahlvorstand.

Der Arbeitgeber ist Wellpappeproduzent. Der spätere Kandidat für den Wahlvorstand trat am 9. November 2010 in Betrieb ein. Der Betrieb beschäftigt 210 Arbeitnehmer. Im Betrieb war kein Betriebsrat gebildet.

Auf Einladung der Gewerkschaft ver.di fand am 10. Februar 2012 eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl statt. Zu Beginn waren die beiden Gewerkschaftssekretäre noch nicht anwesend. Trotzdem wurde schon mal ein  Versammlungsleiter gewählt. Sodann wurde beschlossen, keinen Betriebsrat zu wählen, und die Versammlung wurde geschlossen. In diesem Moment trafen die beiden Gewerkschaftssekretäre ein und versuchten, die Anwesenden zum Bleiben zu bewegen.

Sodann wurde bei Anwesenheit von noch 50 Arbeitnehmern doch noch ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt, wobei auf unseren Kandidaten 33 Stimmen entfielen.

Mit Beschluss vom 21. März 2012 bestellte indes das Arbeitsgericht Lingen einen neuen Wahlvorstand. Zur Begründung wurde festgestellt, dass anlässlich der Betriebsversammlung vom 10. Februar 2912 ein solcher nicht rechtswirksam gewählt worden sei.

Unser ver.di-Kandidat war auf der Wahlvorstandsliste des Arbeitsgerichts Lingen indes nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2012, unserem Wahlvorstandskandidaten am Folgetag zugegangen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2012. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Kandidat am 16. Februar 2012 "erneut 15 Minuten zu spät zur Arbeit" erschienen sei, nachdem er zuvor schon wegen diverser Verspätungen abgemahnt worden war.

Nach Erhalt der Kündigung nahm unser Kandidat an einem ver.di-Treffen teil, welches vom Internet-Fernsehsender "Streik.TV" im Internet übertragen wurde. Teile der Aufzeichnung wurden später von unserem Kandidaten auch auf seinem Facebook-Account verbreitet.

In der Sendung äußerte sich unser Kandidat unter anderem wie folgt:

" . das Vertrauen zu den Mitarbeitern fehlt, da großer Druck von oben aufgebaut ist. Viele Sicherheitsvorkehrungen fehlen an einzelnen Maschinen. Ich möchte fast behaupten, dass keine Maschine zu 100 % ausgerüstet ist. Das Problem ist, dass keine Fachkräfte vorhanden sind und dass das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt wird."

Diese Äußerung nahm der Arbeitgeber zum Anlass, unserem Kandidaten am 15. März 2012 die fristlose Kündigung auszusprechen.

Unser Kandidat meint, er könne nicht gekündigt werden, da er als Kandidat für den Wahlvorstand besonderen Kündigungsschutz genieße. Die ordentliche Kündigung vom 17. Februar, als auch die fristlose vom 15. März seien daher unwirksam.

Da der Arbeitgeber dies nicht einsehen wollte, erhob unser Kandidat gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab.

Unser Kandidat für den Wahlvorstand genieße keinen besonderen Kündigungsschutz. In der der Betriebsversammlung vom 10. Februar 2012  sei er nicht wirksam zum Mitglied eines Wahlvorstandes gewählt wurde und  konnte deshalb keinen besonderen Kündigungsschutz erwerben. Im anschließenden gerichtlichen Bestellungsverfahren vor dem Arbeitsgericht hatte er lediglich den Status eines von der Gewerkschaft ver.di vorgeschlagenen Kandidaten für den Wahlvorstand. Dieser Status gewähre indes keinen besonderen Kündigungsschutz. Ein besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstandskandidaten trete erst mit deren wirksamer Wahl in einer Betriebsversammlung oder mit einer gerichtlichen Bestellung ein. Der Gesetzgeber habe den Bereich des besonderen Kündigungsschutzes im Falle eines Wahlvorstandes erst mit dem Erreichen der Mitgliedschaft in diesem Gremium eröffnen wollte. Anderenfalls bestände im Vorfeld der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates die Gefahr, dass im Rahmen einer Betriebsversammlung eine Vielzahl von Arbeitnehmern sich einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen könnte.

Der Wahlvorstandskandidat genieße somit keinen besonderen Kündigungsschutz.

Das Gericht führt sodann aus, dass die Äußerung im "Streik.TV" die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt habe.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013; 13 Sa 6/13)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Rheine; Urteil vom 03.09.2012; 3 Ca 319/12

Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter 2 AZR 505/13)

 

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