OLG Dresden zur Löschung des E-Mail-Accounts eines gekündigten Arbeitnehmers

OLG Dresden zur Löschung des E-Mail-Accounts eines gekündigten Arbeitnehmers
21.05.2013446 Mal gelesen
Nach Auffassung des OLG Dresden kann ein Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er den E-Mail-Account eines gekündigten Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung löscht, soweit sich in dem Postfach auch private E-Mails befunden haben (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 05.09.2012; Az. 4 W 961/12)

Das OLG Dresden hatte über das Prozesskostenhilfegesuch eines Fahrradkuriers zu entscheiden, dessen betrieblicher E-Mail-Account nach Kündigung durch den Arbeitgeber ungefragt gelöscht wurde. Während der Vertragslaufzeit stellte ihm der Arbeitgeber ein iPhone nebst Zubehör zur Verfügung. Nachdem der Arbeitnehmer sich nach seiner Kündigung zur Rückgabe verweigerte, löschte der Arbeitnehmer die im Postfach gespeicherten E-Mails, ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer u.a. auf Feststellung, dass sich der Arbeitgeber durch die Löschung schadensersatzpflichtig gemacht hat. Einem entsprechenden Prozesshilfegesuch gab das OLD Dresden statt.

Vorliegend kämen Ansprüche aus Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 280 BGB in Betracht. Gelöschte Daten stellen zwar kein Eigentum i.S. des § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 90 BGB dar. Ansprüche könnten jedoch aus einem Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten erwachsen. Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehöre es, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fern zu halten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Werde im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner ein E-Mail-Account angelegt, auf dem dieser auch private E-Mails speichert, entspricht es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses solange abzusehen, bis klar ist, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr habe.

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