Die Veröffentlichung des Romans „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Die Veröffentlichung des Romans „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ rechtfertigt keine fristlose Kündigung
21.05.2013289 Mal gelesen
Romanveröffentlichungen von Arbeitnehmern, die unter den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit fallen und keine Persönlichkeitsrechte anderer verletzen, rechtfertigen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm keine fristlose Kündigung.

Der 1960 geborene Arbeitnehmer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er trat im Juli 1998  als Sachbearbeiter in der Abteilung "Sachbearbeitung Verkauf/Export" in die Dienste eines Küchenmöbelherstellers ein. Im Betrieb mit ca. 350 Arbeitnehmern besteht ein Betriebsrat, dem der Arbeitnehmer angehört.

Im Oktober 2010 veröffentlichte der Arbeitnehmer unter seinem Namen einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht". Das Werk wurde von ihm auch im Betrieb zum Verkauf angeboten. Einige Kollegen im Betrieb glaubten sich im Roman wiederzuerkennen, auch wenn es im Roman einleitend hieß, dass die Personen frei erfunden und Ähnlichkeiten rein zufällig seien.

Der Arbeitgeber meint, der Betriebsfrieden werde durch den Roman gestört, weil einzelne Personen, die leicht wiederzuerkennen seien, im Roman lächerlich gemacht werden. Es würde sich bei den geschilderten Personen eben nicht um fiktive Personen handeln, sondern um die Kolleginnen und Kollegen aus dem Büro, in welchem er arbeitet. Der Arbeitgeber sprach dem Arbeitnehmer daher die außerordentliche fristlose Kündigung aus

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Sein Roman handle von einem fiktiven Büro. Es gebe keine personen- und handlungsspezifischen Umstände, die eine Identifikation mit der Realität zuließen.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben seiner Kündigungsschutzklage statt.

Das Arbeitsverhältnis  eines Betriebsratsmitglieds könne nur aus wichtigem Grund mit einer fristlosen Kündigung beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, wobei der Betriebsrat  der fristlosen Kündigung zugestimmt haben muss. Letzteres sei hier zwar geschehen. Trotzdem sei die fristlose Kündigung hier unwirksam.

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten sowie auch solche von Arbeitskollegen, die eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können zwar an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen; jedoch seien vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung auch die Rechte des Arbeitnehmers, hier insbesondere die verfassungsrechtliche garantierte Meinungsfreiheit und die ebenso verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechte des Arbeitnehmers sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Dem Arbeitnehmer werde hier nicht vorgehalten, im Betrieb direkt bestimmte Personen durch Äußerungen oder Handlungen beleidigt zu haben. Vielmehr soll dies durch Ausführungen in einem von ihm im Oktober 2010 veröffentlichten Buch mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!" geschehen sein.

Dieses Romanwerk falle unter die Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes, weil in ihm im Wege einer freien schöpferischen Gestaltung Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse aus dem Arbeitsleben durch eine Formensprache zur Anschauung gebracht werden.

Die  Kunstfreiheit findet ihre Grenzen zwar in anderen Verfassungsbestimmungen, wie z.B. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts irgendeiner Person liege hier jedoch nicht vor. Eine solche käme nämlich nur in Betracht, wenn die Person als Vorbild einer Romanfigur für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist. Da aber gerade der Romanschreiber seine Inspiration häufig in wirklichen Geschehensabläufen findet und daran anknüpft, muss hinzukommen, dass sich für die mit den Umständen vertrauten Leser die Identifizierung aufdrängt, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen bedingt.

Das Gericht führt sodann aus, das dies beim vorliegenden Roman nicht der Fall sei.

Der Kündigungsschutzklage war daher stattzugeben.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2011; 13 Sa 436/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 18.02.2011;  2 Ca 1394/10)

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