Stempelung der Rückseite von Lieferscheinen mit „Waffen SS“ rechtfertigt die fristlose Kündigung

Stempelung der Rückseite von Lieferscheinen mit „Waffen SS“ rechtfertigt die fristlose Kündigung
16.05.2013410 Mal gelesen
Die Verwendung eines Stempels mit der Beschriftung „Waffen SS Berlin“ im Besitz des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung außerordentlich fristlos zu kündigen.

Der 55-jährige, verheiratete Arbeitnehmer, mit einem Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichstellt, war seit August 1971 bei seinem Arbeitgeber, zuletzt als Mitarbeiter des Werkschutzes, beschäftigt. Am 7. Dezember 2011 war er am Tor 5 eingesetzt. Seine Aufgabe war es, den LKW-Verkehr abzuwickeln und in diesem Zusammenhang  Barcodes zu erzeugen, mit denen die Speditionsfahrer sich selbst einwiegen können. Dabei versah er bei der Abfertigung eines Spediteurs die Rückseite eines Lieferscheins mit einem Stempel, dessen Abdrucktext lautete: "Waffen SS Berlin".

Am 8. Dezember 2011 erhielt der Vertriebsleiter des Arbeitgebers einen Anruf des Geschäftsführers der W-GmbH, in dem dieser sich über die Stempelung von Lieferscheinen mit einem Stempel der "Waffen SS Berlin" beschwerte.

Am 12. Dezember 2011 fand eine Anhörung des Arbeitnehmers im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden, des Schwerbehindertenobmanns, einer Mitarbeiterin der Personalabteilung und eines seiner Vorgesetzten statt. In der Anhörung erklärte der Arbeitnehmer, den Stempel benutzt zu haben, ohne sich dabei etwas Böses gedacht zu haben. Der Arbeitgeber konsultierte sodann den Betriebsrat, den Schwerbehindertenobmann und das Integrationsamt zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die alle ihre Zustimmung gaben.

Dem Arbeitnehmer wurde sodann die fristlose Kündigung, hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist erklärt.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Bei der Stempelung habe er nicht gewusst, dass er diese auf der Rückseite eines Lieferscheins angebracht habe. Als der Spediteur gekommen sei, sei er aufgestanden, habe diesem den Stempel gezeigt und auf dessen Bitte gestempelt. Der Spediteur habe hierzu ihm ein weißes Blatt hingehalten und erklärt, "SS, da könne man auch Superschneider sagen". Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass das Papier in den Verkehr hätte gebracht werden sollen. Auch habe er nicht gewusst, dass es sich bei dem Stempel um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handele.

Weder Arbeitsgericht, noch Landesarbeitsgericht gaben seiner Klage statt.

Die Verwendung des Stempels mit der Beschriftung "Waffen SS Berlin" durch den Arbeitnehmer  stelle einen wichtigen Grund dar, der die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Prinzipiell seien nur solche Tatsachen geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben, die das Arbeitsverhältnis erheblich belasten. Auch die Verletzung von Nebenpflichten der Vertragsparteien könne unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zu den dem Arbeitsvertrag immanenten zahlreichen Nebenpflichten gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht. Der Arbeitnehmer habe durch die Stempelung gegenüber einem für die Beklagte tätigen Spediteur das Interesse des Arbeitgebers an seinem guten Ruf im Geschäftsverkehr in schwerwiegender Weise verletzt. Die Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation stelle einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht dar.

Eine vorherige Abmahnung sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, denn das Verhalten des Arbeitnehmers wiege so schwer, dass es ohne weiteres die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Wenn das Verhalten des Arbeitnehmers  somit nicht nur gedankenlos war, lässt es letztlich eine Einstellung erkennen, die zwar nicht offen, wohl aber verdeckt durchscheinen lässt, dass er mit der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen keine  persönlichen Probleme habe. Eine solche Einstellung sei in hohem Maße verwerflich.

Die Kündigungsschutzklage war daher abzuweisen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2012; 15 Sa 782/12)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegen; Urteil vom 24.04.2012; 2 Ca 1701/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.