Arbeitnehmer kann nach Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf diesen verzichten

Arbeitnehmer kann nach Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf diesen verzichten
14.05.2013285 Mal gelesen
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

Ein Arbeitgeber kündigte am 26. November 2008 das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihm als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ordentlich zum 30. Juni 2009. Dieser erhob Kündigungsschutzklage. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.

Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Arbeitnehmer sodann von seinem ehemaligen Arbeitgeber ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Dies Begehren wies sein ehemaliger Arbeitgeber zurück. Im Vergleich sei vereinbart worden, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Also stehe ihm nichts mehr zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers in vollem Umfange  abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Arbeitnehmers teilweise stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht stellte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts wieder her. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst. Diese Vereinbarung im Vergleich sei voll wirksam.

Somit stehe dem Arbeitnehmer kein Urlaubsabgeltungsanspruch mehr zu.

 

(Quelle:  Bundesarbeitsgericht PM 33/13 Urteil vom 14.05. 2013 ; 9 AZR 844/11

Vorinstanz Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011; 9 Sa 86/11)

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