Ein „Contact Center Manager“ ist nicht ohne weiteres zum Ausspruch einer Kündigung legitimiert

Ein „Contact Center Manager“ ist nicht ohne weiteres zum Ausspruch einer Kündigung legitimiert
10.05.2013487 Mal gelesen
Ein Niederlassungsleiter ist grundsätzlich zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Es ist jedoch erforderlich, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass der Arbeitgeber die Person des Niederlassungsleiters verdeutlicht.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 kündigte ein Call-Center das Arbeitsverhältnis mit einer Telefonagentin außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2011. Das Kündigungsschreiben war von einem Herrn G., dem  "Contact Center Manager" unterschrieben. Damit meint das Callcenter den Niederlassungsleiter des Betriebes. Der Arbeitsvertrag der Telefonagentin war hingegen durch eine andere Person, dem damaligen "Facility Director" unterschrieben. Die Telefonagentin wies die Kündigung mit Schreiben vom 9. März zurück, weil der "Contact Center Manager" ihr keine Vollmachtsurkunde vorlegen wollte oder konnte. Ihr war auch nicht bekannt, dass ihr Arbeitgeber mit "Contact Center Manager" den Niederlassungsleiter meine.

Gleichzeitig erhob sie Kündigungsschutzklage.

Ihrer Kündigungsschutzklage haben sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht stattgegeben.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie zum Beispiel eine Kündigung, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, sei unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Herr G. hat seine Bevollmächtigung gegenüber der Telefonagentin beim Ausspruch der Kündigung nicht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen. Die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 9. März 2011 war gerechtfertigt, sodass der Ausspruch der Kündigungen unwirksam war.

Man könne zwar davon ausgehen, dass ein Niederlassungsleiter im Regelfall zum Ausspruch von Kündigungen als berechtigt anzusehen ist. Dies reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus. Es hätte eines weiteren Handelns des Call-Centers  bedurft, durch das der Telefonagentin zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Der Zusatz "Contact Center Manager" unter dem Namenszug im Kündigungsschreiben sei jedenfalls nicht aussagekräftig, bezeichnet er für nicht des Englischen mächtige Personen nicht die Person des Niederlassungsleiters. Aus diesem Zusatz erschließe sich daher auch für die Telefonagentin nicht, dass es sich bei Herrn G. um den Niederlassungsleiter handeln muss. Ebenso folge aus dem Umstand, dass vertragsrelevante Mitteilungen, die an sie gesandt worden sind, auch die Unterschrift von Herrn G. tragen, nicht zwingend, dass es sich bei Herrn G. um den Niederlassungsleiter handeln muss.

Dass sich im Intranet eine in englischer Sprache geschriebene Aufgabenbeschreibung für Herrn G. befindet, ist angesichts der fehlenden Englischkenntnisse der Telefonagentin ohnehin unerheblich. Ebenso ist unerheblich, dass Herr G. in der Presse als "Standortleiter" bezeichnet worden ist. Dies muss die Telefonagentin nicht gelesen haben. Das Verhalten der Telefonagentin  ist auch nicht widersprüchlich. Es hat ausgereicht, dass sie die Kündigung mangels Vollmachtsurkunde zurückwies.

Nach alledem sind sowohl die außerordentliche Kündigung, als auch die ordentliche Kündigung unwirksam.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.02.2012; 2 Sa 79/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 04.08.2011; 2 Ca 409/11)

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