Kein Einsichtsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich der Daten auf dem Betriebsratslaufwerk

Kein Einsichtsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich der Daten auf dem Betriebsratslaufwerk
08.05.2013377 Mal gelesen
Der Arbeitgeber darf die auf dem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Daten nicht auswerten und verwerten. Er hat kein entsprechendes Zugriffs- und Verwertungsrecht. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, einer entsprechenden Auswertung zuzustimmen, so das Arbeitsgericht Wesel.

Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter: "DGB-Rechtsschutz - Stellungnahme 08.02.2011.doc" eine nicht unterschriebene aber mit dem Briefkopf des Betriebsrats versehene 7-seitige Stellungnahme zu Schriftsätzen des Arbeitgebers zu Kündigungsverfahren diverser Mitarbeiter. Der Arbeitgeber verdächtigt das Betriebsratsmitglied F. diese sehr umfangreiche Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und damit einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, da er sich jedenfalls nicht ausgestempelt habe und im Übrigen auch nicht freigestellt sei.

Da die Urheberschaft des Herrn F. sowie die Erstellung der Datei während der Arbeitszeit nicht geklärt werden konnten, da sowohl der Betriebsrat, als auch Herr F. jede Stellungnahme verweigerten, sei der Arbeitgeber gezwungen, die Protokollhistorie der Datei auf dem Laufwerk auszuwerten. Die Auswertung und Verwertung der Dateihistorie sei die einzige verbleibende Möglichkeit, die Autorenschaft von Herrn F. und die Erstellung der Datei während seiner Arbeitszeit zu belegen.

Er klagt daher vor dem Arbeitsgericht.

Der Arbeitgeber geht davon aus, dass die "EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 138"  auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und die Auswertung und Verwertung der Datei keiner Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Für den Fall, dass diese Rahmenbetriebsvereinbarung dennoch Anwendung findet, begehrt er die Zustimmungsersetzung zur Auswertung und Verwertung der Datei.

Der Betriebsrat trägt vor, dass die streitige Stellungnahme seinerzeit von mehreren seiner Mitglieder erstellt worden sei. Es handele sich um eine Aufzeichnung des Betriebsrats. Dem Arbeitgeber stehe weder ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen zu, noch habe er dies zu beanspruchen. Die Datei sei für ihn tabu.

Das Gericht weist den Antrag des Arbeitgebers zurück.

Der Arbeitgeber gehe zutreffend selbst davon aus, dass die "EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung Nr. 138"  auf den streitigen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Denn der Betriebsrat oder seine Mitglieder seien  in ihrer Funktion als Organ bzw. Organteile der Betriebsverfassung vom Anwendungsbereich nicht erfasst.

Bei der streitigen Datei handele es sich um eine betriebsverfassungsrechtlich geschützte Unterlage des Betriebsrates. Auf solche Unterlagen habe der Arbeitgeber unter gar keinen Umständen ein Zugriffsrecht. Das Betriebsratslaufwerk ist für den Arbeitgeber grundsätzlich tabu. Der Betriebsrat sei auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Einsicht in seine Unterlagen oder die Verwertung der auf seinem Betriebsratslaufwerk abgespeicherten Dateien zu gestatten. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich.

Aus diesem Grunde war der Antrag des Arbeitgebers abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 19.09.2011; 5 BV 14/11)

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