Rechtswörterbuch

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Betriebsverfassung

 Normen 

BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Rechtliche Grundlagen der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Betriebsrates sowie anderer Formen der Arbeitnehmervertretungen.

Das Betriebsverfassungsrecht ist anwendbar auf alle Betriebe, in denen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. Dies sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der allgemeine Teil des BetrVG ist in den §§ 1 - 80 BetrVG geregelt, der besondere Teil in den §§ 81 - 132 BetrVG.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gelten nicht für den öffentlichen Dienst und für Religionsgemeinschaften (Kirchenarbeitsrecht).

Die Vorschriften sind auf Tendenzbetriebe nur insoweit anwendbar, als dass die Eigenart des Betriebes dem nicht entgegensteht.

2. Die einzelnen Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Die Beteiligungsrechte sind wie folgt gestuft:

3. Inhalt von Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen können über alle Fragen abgschlossen werden, die zum Regelungsbereich des Betriebsrates gehören.

4. Geltung des BetrVG bei Entsendung ins Ausland

Das BAG hat in dem Urteil BAG 24.05.2018 - 2 AZR 54/18 Grundsätze aufgestellt, wann das deutschen Betriebsverfassungsrecht auch für in das Ausland entsendete Arbeitnehmer gilt:

"Der räumliche Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip. Das Gesetz gilt für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer."

"Ob es auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe erfasst, ist eine Frage seines persönlichen Geltungsbereichs. Erfasst werden nur solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen".

Das BAG hat insofern Kriterien entwickelt, wann von einer Ausstrahlung des deutschen Betriebsverfassungsrechts ausgegangen werden kann:

  • Dauer der Entsendung

  • Arbeitsvertragliche Vereinbarungen

  • Inwieweit ist der Arbeitnehmer auch nach der Auslandsentsendung durch den deutschen Arbeitgeber weisungsgebunden?

  • Inwieweit fördert die Auslandsentsendung den betrieblichen Zweck?

 Siehe auch 

Betriebsrat

Betriebsvereinbarung

Einigungsstelle

Sozialplan

Tarifvertrag

Felder: Betriebsverfassung 4.0: Revolution der Mitbestimmung. Dass aus "Industrie 4.0" auch eine "Betriebsverfassung 4.0" folgt, haben viele Personaler offenbar nicht auf dem Schirm; Personalwirtschaft - Pw 2017, 44