Streit über die Kündigung eines Hospitationsvertrages ist ein Arbeitsrechtsstreit

Streit über die Kündigung eines Hospitationsvertrages ist ein Arbeitsrechtsstreit
07.05.2013862 Mal gelesen
Streitigkeiten aus einem „Hospitationsvertrag", der zur Vorbereitung eines später abzuschließenden Arbeitsvertrages, der Erlangung deutscher Sprachkenntnisse und von berufsvorbereitenden Fähigkeiten dienen soll, gehören nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern vor die Arbeitsgerichte.

Ein ausländischer Mediziner und eine medizinische Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern schlossen einen Hospitationsvertrag ab:

Inhalt des Hospitationsvertrages  war die berufliche sowie die sprachliche Fortbildung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 400,00 € sowie die Stellung der Unterkunft und Verpflegung und Übernahme der Kosten für den Deutschkurs durch die medizinische Einrichtung. Ziel der Parteien war es, dass nach Ablegung der Deutschprüfung mit der Stufe B-2 eine gültige Approbation in Deutschland erlangt und ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt einer assistenzärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 1. April 2012 begründet werde.

Am 10. Februar 2012 hat die medizinische Einrichtung den Hospitationsvertrag mit dem Mediziner fristloslos gekündigt.

Dieser erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ueckermünde verwiesen, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei.

Der Hospitant legte sofortige Beschwerde gegen die Verweisung zum Amtsgericht ein.

Der Hospitationsvertrag sei nach der vertraglichen Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich des Weisungsrechts der medizinischen Einrichtung sowie der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Arbeitsverhältnis einzuordnen Jedenfalls sei die Hospitation einem nicht in einer Studienordnung vorgesehenem Praktikum vergleichbar und müsse auch vor diesem Hintergrund als Arbeitsverhältnis behandelt werden.

Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht und erklärte das Arbeitsgericht für zuständig.

Die Arbeitsgerichte seien zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sage das Gesetz, dass  Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten seien. In diesem Zusammenhang sei anerkannt, dass unter Berufsausbildung im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetz nicht nur die Bereiche der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern auch solche Personen fallen, denen auf Grund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Fähigkeiten vermittelt werden und die einem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterliegen. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, dass die Tätigkeit für den Ausbildenden einen wirtschaftlichen Wert hat.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen unterfalle der Streit der Parteien um den Bestand des Hospitationsvertrages der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.11.2012; 3 Ta 24/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12.07. 2012)

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