Arbeitsrechtliche Kündigung bei mündlicher Form? Arbeitsrecht Bonn Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 08 02 2012

Arbeit Betrieb
24.04.2013377 Mal gelesen
Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn es dafür einen wichtigen Grund gibt. Sie muss zudem schriftlich erklärt werden.

 Daran müssen sich beide Parteien ( Arbeitgeber / Arbeitnehmer)  halten. Ist eine Kündigung erklärt, kann sie aber ohne Entgegenkommen des gekündigten Vertragspartners, nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Dies sogar dann, wenn sie unwirksam war. Es gibt hierzu eine wichtige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz, wonach das auch bei formunwirksamen Kündigungen der Fall sein kann.

Wer sich als Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers auf das Fehlen eines wichtigen Grundes beruft, obwohl er selbst vorher gekündigt hat, der handelt widersprüchlich - § 242 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine eigene Kündigung nur mündlich ausgesprochen hat.

Hier ist der Arbeitnehmer nicht befugt, sich auf die für Kündigungen nach § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform zu berufen. Denn dann setzt sich der Arbeitnehmer zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch.

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s. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11.