Arbeitnehmer darf auch bei einem Arbeitsunfall innerhalb der Probezeit gekündigt werden

Arbeitnehmer darf auch bei einem Arbeitsunfall innerhalb der Probezeit gekündigt werden
23.04.2013478 Mal gelesen
Auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung einer Probezeit möglich. Eine vom Arbeitgeber innerhalb der Wartezeit ausgesprochene Probezeitkündigung ist auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zulässig, meint das Arbeitsgericht Solingen.

Ein Industriemechaniker war vom 19. September 2011 an bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war bis zum 18. September 2012 befristet. Zwischen den Parteien war  vereinbart worden, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten sollen. Während der vereinbarten Probezeit könne das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen  gekündigt werden.

Am 16. November 2011 erlitt der Industriemechaniker einen schweren Arbeitsunfall, bei dem ihm von der rechten Hand vier Finger abgetrennt wurden. Drei Finger konnten an die Hand angefügt werden, ihm fehlt allerdings dauerhaft der Zeigefinger. Am 25. Januar 2012, also innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit, bevor das Kündigungsschutzgesetzes Anwendung findet, kündigte der Arbeitgeber dem Industriemechaniker zum 9. Februar 2012. Dieser hält dies für unzulässig. Er ist der Ansicht, der Arbeitgeber verhalte sich treuwidrig. Insbesondere, da nicht geklärt sei, wen letztlich das Verschulden an seinem Arbeitsunfall treffe, sei der Arbeitgeber nicht befugt gewesen, ihm innerhalb der Wartezeit zu kündigen. Er reicht daher Kündigungsschutzklage ein.

Der Arbeitgeber verweist auf die vereinbarte Probezeit sowie auf den Umstand, dass das Kündigungsschutzgesetz im Zugangszeitpunkt der Kündigung wegen der Wartezeit noch keine Anwendung fand. Er brauche aus diesem Grunde für den Ausspruch der Kündigung innerhalb der Wartezeit auch keinerlei Gründe anzugeben.

Das Gericht weist die Kündigungsschutzklage ab.

Die Kündigung vom 25. Januar 2012 hat das Arbeitsverhältnis wirksam  aufgelöst. Da die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes im Zugangszeitpunkt noch nicht abgelaufen war, könne der Industriemechaniker sich nicht erfolgreich auf das Kündigungsschutzgesetzes berufen. Darüber hinaus sei zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag eine wirksame Probezeitvereinbarung getroffen worden. Der Arbeitgeber sei daher auch berechtigt gewesen, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vierzehn Tagen das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zu beenden. Die Probezeit diene gerade dazu, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitnehmer mit einer kürzeren Kündigungsfrist entlassen zu können ohne dies begründen zu müssen. Auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei die Vereinbarung einer Probezeit möglich. Die vom Arbeitgeber innerhalb der Wartezeit ausgesprochene Probezeitkündigung sei daher zulässig. Zwar habe ein Arbeitnehmer auch außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes Anspruch auf Schutz vor einer treuwidrigen Kündigung. Eine solche ist hier aber nicht erkennbar. Insbesondere sei es auch nicht sittenwidrig, dass die Kündigung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgesprochen worden sei.

Nach alledem sei kein Grund ersichtlich, die die Kündigung unwirksam erscheinen lassen könnte.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 10.05.2012; 2 Ca 198/12)

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