Evangelisches Krankenhaus, das Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuches verbietet, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot

Evangelisches Krankenhaus, das Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuches verbietet, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot
22.04.2013574 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber, der ein Krankenhaus in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche führt, kann einer Krankenschwester im Wege des Weisungsrechts untersagen, während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch zu tragen, meint das Landesarbeitsgericht Hamm.

Eine Muslima ist seit dem 1. Februar 2000 bei einem Krankenhaus unter konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche  als Krankenschwester tätig. Im Arbeitsvertrag ist Bezug genommen zum BAT-KF. Dort heißt es unter anderem: "..Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen mitarbeitenden .  zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben."

Ferner heißt es in einer für die Mitarbeiter verbindlichen Richtlinie: " ..Je nach Aufgabenbereich übernehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher loyal gegenüber der evangelischen Kirche zu verhalten.   ..  Nichtchristlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen."

Zur Berufskleidung heißt es: " . In den Abteilungen und Bereichen des Krankenhauses, in denen Berufs- und Schutzkleidung zu tragen ist, ist das Tragen von sonstiger Privatkleidung (z.B. Jeans, Pullover, Halstuch, Kopftuch) untersagt. Bei Dienstwegen außerhalb des Krankenhauses (Personalabteilung) kann eine Strickjacke, Pullover über der Berufskleidung getragen werden, ebenso bei Zeiten außerhalb der direkten Patientenbetreuung kann Strickjacke, Pullover über der Berufskleidung getragen werden."

Die Muslima befand sich in der Zeit vom 27 März 2006 bis zum 28. Januar 2009 in der Elternzeit. Danach war die Muslima arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26. April 2010 meldete sich die Muslima beim Krankenhaus und teilte mit, dass sie ihre Arbeit wieder aufnehmen und während der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen wolle. Das Krankenhaus entgegnete ihr, dass das Tragen eines Kopftuches aufgrund der konfessionellen Trägerschaft und aufgrund der Kleiderordnung nicht möglich sei. Die Muslima bot ihre Arbeitsleistung mit Schreiben erneut mit der Maßgabe an, dass sie nicht bereit sei, während der Arbeitszeit das Kopftuch abzulegen. Das Krankenhaus lehnte unter dieser Bedingung die Entgegennahme der Arbeitsleistung der Muslima ab.

Die Muslima vertritt die Ansicht, dass das Krankenhaus mit der Annahme ihrer Arbeitsleistung in Verzug sei und verlangt nunmehr vor Gericht Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.

Das Krankenhaus vertritt die Ansicht, dass es aufgrund seiner konfessionellen Ausrichtung das Tragen eines Kopftuches aus religiösen Gründen untersagen könne. Von Annahmeverzug könne daher nicht die Rege sein.

Das Landesarbeitsgericht weist die Klage ab.

Die Anordnung, während der Arbeit kein Kopftuch zu tragen, sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Mit der Weisung an die Muslima, während der Arbeit kein Kopftuch zu tragen, habe das Krankenhaus die Grenzen billigen Ermessens nicht überschritten.  Die erforderliche Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Krankenhauses, der Muslima  während der Arbeit das Tragen eines Kopftuches zu untersagen, vorrangig sei gegenüber dem Interesse der Muslima, aus religiösen Gründen während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen.

Der Muslima ist die Pflicht auferlegt, sich während der Arbeitszeit den kirchlichen Auftrag nicht in Frage zu stellen und sich gegenüber dem christlichen Bekenntnis neutral zu verhalten.  Trägt sie aus religiösen Gründen während der Arbeit ein Kopftuch so verhalte sie sich gerade nicht neutral gegenüber dem christlichen Bekenntnis. Das Tragen des Kopftuches stellt eine Glaubensäußerung dar, mit der die Muslima sichtbar für ein anderes religiöses Bekenntnis, nämlich für den Islam, eintritt. Die Weisung, während der Arbeit kein Kopftuch zu tragen, sei geeignet, die kirchliche Glaubwürdigkeit zu schützen und die Erfüllung des kirchlichen Verkündungsauftrags zu sichern. Andere ebenso geeignete, aber mildere Mittel seien nicht ersichtlich.

Nach alledem befand sich das Krankenhaus nicht in Annahmeverzug, als es die Entgegennahme der Arbeitsleistung einer Kopftuch-Tragenden Mitarbeiterin abgelehnt hat.

  

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2012; 18 Sa 867/11)

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum; Urteil vom 31.03.2011; 3 Ca 2843/10)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.