Die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist bei erheblichem Diebstahl zu ersetzen

Die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist bei erheblichem  Diebstahl zu ersetzen
18.04.2013444 Mal gelesen
Ein Verwertungsverbot wegen verdeckter Videoüberwachung scheidet aus, wenn Betriebsratsmitglieder zusammen mit anderen Arbeitnehmern den Arbeitgeber schädigen und dabei bandenmäßig vorgehen, meint das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit an mehreren Flughäfen gastronomische Einrichtungen. Er wirft unter anderem einem Betriebsratsmitglied Kassenmanipulationen und Unterschlagungen von Bargeld vor.

Schon im Jahre 2011 kam beim Arbeitgeber der Verdacht auf, dass mehrere Mitarbeiter bandenmäßig Diebstähle oder Unterschlagungen begehen würden. Er erstatte daher bei der Polizei Strafanzeige. Die Polizei regte eine Videoüberwachung des Kassenbereichs an. Der Vermieter der Räumlichkeiten ließ daraufhin eine Videoüberwachungsanlage im Kassenbereich installieren. Die Videoüberwachung ergab den Nachweis von einigen Straftaten verschiedener Mitarbeiter des Arbeitgebers. Es kam zu einigen Verhaftungen. Im Rahmen der Videoüberwachung wurden anhand der Aufzeichnungen sodann auch Manipulationen und Unterschlagungen eines Betriebsratsmitglieds in Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern  nachgewiesen. Der Arbeitgeber bittet den Betriebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung. Die durch die Aufzeichnung der Videoüberwachung  gewonnenen Erkenntnisse seien nicht verwertbar. Dem Betriebsratsmitglied gegenüber könne daher nicht die Kündigung ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber beantragt daher beim Gericht, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu ersetzen.

Das Gericht gab dem Antrag zur Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung statt.

Es liegen Gründe vor, die die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitgliedes rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der Integrität von Eigentum und Vermögen seines Arbeitgebers vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen. Die durch ein solches Verhalten ausgelöste Erschütterung der notwendigen Vertrauensgrundlage trete  unabhängig davon ein, welche konkreten wirtschaftlichen Schäden mit ihm verbunden sind. Vorliegend bestehe aufgrund der Videoaufzeichnungen der begründete Verdacht, dass das Betriebsratsmitglied während zweier Schichten durch wenigstens vier Tathandlungen mindestens  250,00 € an Bargeld, das ihm eine Kollegin aus der Kasse gegeben hat, vereinnahmt hat, um es später entweder für sich oder für Dritte zu verwenden. Dies rechtfertige eine außerordentliche Kündigung.

Dass der Arbeitgeber seine Erkenntnis durch eine Videoüberwachungsanlage gewonnen hat, hindert nicht die Verwertbarkeit derselben. Das verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zwar auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Arbeitsverhältnis zu beachten. Es gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine verdeckte Videoüberwachung zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig sei.

Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Arbeitsgericht hier gegeben, sodass die Videoaufzeichnung verwertbar ist. Die  außerordentliche Kündigung war zudem gerechtfertigt, wie die Videoaufzeichnung ergeben hat, sodass die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen war.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2012; 7 BV 168/12)

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