Ausgleichsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich umfasst nicht die Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens

17.04.2013 730 Mal gelesen
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Überlassung eines Dienstwagens und seine Rückgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so wird die Rückgabepflicht nicht von der Ausgleichsklausel erfasst, die in einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht aufgenommen wird, meint das Arbeitsgericht Trier.

Einem Verkäufer im Außendienst wurde von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen. Im Arbeitsvertrag war für den Fall der Kündigung die Rückgabe des Dienstwagens für den letzten Arbeitstag vereinbart.

Dem Verkäufer wurde eines Tages die ordentliche Kündigung ausgesprochen und derselbe erhob Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich, der eine Ausgleichsklausel mit dem folgenden Wortlaut enthielt:

"Mit diesem Vergleich sind sämtliche weiteren wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, sowie der Rechtsstreit 9 Ca 9494/09 erledigt."

Der Dienstwagen war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht an den Arbeitgeber zurückgegeben.

Der Verkäufer meint, er müsse aufgrund der Ausgleichsklausel den Dienstwagen nun nicht zurückgeben, sondern dürfe ihn unbefristet weiterhin unentgeltlich privat nutzen. Nachdem der Arbeitgeber ihm mit einer Strafanzeige gedroht hatte, gab der ehemalige Verkäufer den Dienstwagen "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"  zurück und erhob zugleich Herausgabeklage.

Er meint, den Dienstwagen wegen der Ausgleichsklausel weiter unbefristet und unentgeltlich nutzen zu dürfen.

Der Arbeitgeber meint, dass der Verkäufer schon deshalb kein Herausgaberecht habe, weil er den Dienstwagen nur geleast und inzwischen an den Leasinggeber zurückgegeben habe.

Das Gericht wies die Herausgabeklage ab.

Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen seien im Interesse klarer Verhältnisse zwar weit auszulegen, da die Parteien ihr Arbeitsverhältnis in der Regel abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss daran dachten oder nicht; jedoch gäbe es hier auch Grenzen.

So sei es auch mit der Verpflichtung des Verkäufers, den Dienstwagen an seinen Arbeitgeber zurückzugeben. Diese Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstwagen, der  trotz Befugnis zur  privaten Nutzung ein Dienstfahrzeug blieb, ergab sich klar und deutlich aus dem Arbeitsvertrag und wurde im Kündigungsschreiben noch einmal bekräftigt, in welchem der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwies. Der Verkäufer durfte die Erklärung in der Ausgleichsklausel des Vergleichs nicht so verstehen, dass der Arbeitgeber ihm nun auf unbestimmte Zeit unentgeltlich einen Dienstwagen überlassen wolle.

Nach alledem hat der Verkäufer durch die Ausgleichsklausel kein unbefristetes unentgeltliches Nutzungsrecht an dem Dienstwagen erworben. Seine Klage war mithin abzuweisen.

(Quelle: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 17.10.2012; 4 Ca 487/12)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.