Eine beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden

Eine beiderseitige Kündigungsfrist von 18 Monaten darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden
16.04.2013638 Mal gelesen
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichen Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Monatsende ist bei einem Einkaufsleiter Einkauf International einer europaweit tätigen Supermarktkette zulässig, meint das Arbeitsgericht Heilbronn.

Der Einkaufsleiter Einkauf International einer europaweit tätigen Supermarktkette hat in seinem Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 18 Monaten zum Monatsende gekündigt werden könne. Der Arbeitsvertrag wurde vom Arbeitgeber formuliert. Eine Probezeit sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde nicht vereinbart. Die vom Einkaufsleiter betreute Produktgruppe hat ein Einkaufsvolumen von mehreren Hundert Millionen Euro.

Eines Tages beschloss der Einkaufsleiter, sich zu verändern. Er kündigte  das Arbeitsverhältnis ordentlich "zum nächstmöglichen Termin". Der Arbeitgeber stellte ihn mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsverpflichtung frei, bestand jedoch auf Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten 18-monatigen Kündigungsfrist.

Solange möchte der Einkaufsleiter auf seine Freiheit nicht warten. Da er nicht solange warten wollte, klagte er auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht gemäß Arbeitsvertrag mit dem 28.02.2013, sondern schon am 29.02.2012 ende. Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Kündigungsfrist von 18 Monaten sei unzulässig. Sie verstoße gegen das verfassungsgemäße Recht der freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz und binde den Arbeitnehmer unverhältnismäßig lang. Er könne daher schon eher gehen.

Der Arbeitgeber besteht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Regelung im Arbeitsvertrag sei bindend und gültig. Der Einkaufsleiter sei bei Vertragsschluss nicht unter Druck gesetzt worden. Es habe über die Dauer der Kündigungsfrist auch  keine Auseinandersetzung gegeben.

Das Gericht weist die Klage ab.

Die Vereinbarung gleichlanger Kündigungsfristen für beide Seiten sei nicht ausgeschlossen. Nach dem Gesetz dürfe für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Solange dieses Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird, sei eine einvernehmliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen für beide Seiten möglich. Das Gesetz schützt den Arbeitnehmer vor einer Schlechterstellung, nicht aber vor einer Gleichstellung mit dem Arbeitgeber.

Die Regelung zur Kündigungsfrist halte auch jeder Inhaltskontrolle stand.  Der Einkaufsleiter sei für seinen Arbeitgeber  ein Verantwortungs- und Wissensträger von großer Bedeutung. Er verantwortet einen Einkaufsbereich, der für den Arbeitgeber sehr wichtig ist. Der Arbeitgeber hat daher ein schützenswertes Interesse daran, einen Einkaufsleiter nicht einfach von heute auf morgen gehen zu lassen. Der Einkaufsleiter bezieht im Gegenzug ein für die Branche recht hohes Einkommen, hinzu treten Nebenleistungen wie Dienstwagen und freies Tanken. Es kann also auch nicht die Rede davon sein, dass er unangemessen benachteiligt werde.

Nach alledem muss er die gemäß Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

(Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 08.05.2012; 5 Ca 307/11)

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