Keine Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn Insolvenzverwalter Originalantrag auf Insolvenzgeld versehentlich nicht weiterleitet

Keine Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn Insolvenzverwalter Originalantrag auf Insolvenzgeld versehentlich nicht weiterleitet
16.04.2013580 Mal gelesen
Ein Insolvenzverwalter, der die Arbeitnehmer unterrichtet und bei der Belehrung um eine Antragskopie bittet, haftet nicht wenn ihm ein nicht als ein solcher gekennzeichneter Originalantrag übersandt wird, und er diesen nicht an die Agentur für Arbeit weiterleitet, meint das Arbeitsgericht Weiden.

Ein Insolvenzverwalter unterrichtete die Arbeitnehmer des insolventen Betriebs über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Bestellung um Insolvenzverwalter.

Die Arbeitnehmer bekamen den schriftlichen Hinweis zum Insolvenzgeld:

"Sollten bei der oben genannten Firma noch offene Lohnforderungen bestehen, fordere ich Sie hiermit auf bis spätestens 08.04.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit ... einen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen. Ich möchte Sie bitten, uns eine Kopie des ausgefüllten Antrags zukommen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass nach dieser Frist keine Insolvenzgeldansprüche mehr geltend gemacht werden können."

Eine Arbeitnehmerin sandte an das Büro des Insolvenzverwalters nicht die angeforderte Kopie des Antrages auf Insolvenzgeld, sondern das Original und unterließ erst einmal die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Im Büro des Insolvenzverwalters wurde das Original des Antrages auf Insolvenzgeld nicht als Original erkannt und erst einmal nur abgeheftet. Inzwischen hat die Arbeitnehmerin gemerkt, dass sie den Originalantrag auf Insolvenzgeld noch nicht an die Agentur gesandt hatte und holte dies nach dem 8.4.2011 nach. Die Agentur lehnte den Antrag auf Insolvenzgeld als verfristet ab. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätten ihr 4.000,00 € an Insolvenzgeld zugestanden. Diese 4.000,00 € entgangenes Insolvenzgeld beansprucht die Arbeitnehmerin vom Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter habe ihr Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Fürsorgepflichten zu leisten.

Der Insolvenzverwalter, meint, dass ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter keine nachwirkenden Fürsorgepflichten träfen, da das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits seit fünf Monaten beendet gewesen wäre. Zwischen den Parteien habe auch kein sonstiges Vertrags- oder gar Mandatsverhältnis bestanden. Zudem treffe den Insolvenzverwalter nicht die Verpflichtung, alle bei ihm eingehenden Schreiben darauf zu prüfen, ob es sich um Originale oder Kopien handele. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe daher nicht.

Das Gericht meint, dass es auf die Frage, ob der Insolvenzverwalter in eine Arbeitgeberstellung eingerückt sei und ihn deshalb gewisse Fürsorgepflichten träfen, nicht ankomme. Denn selbst bei regulärer Arbeitgeberstellung wäre eine so weit reichende arbeitgeberseitige Fürsorgeverpflichtung, wie sie zur Klagestattgabe erforderlich wäre, keinesfalls gegeben. Aufklärungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers können dabei allerdings nur in engem Umfang angenommen werden. Der Arbeitgeber ist nicht zur allgemeinen Rechtsberatung des Arbeitnehmers verpflichtet. Über die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Vorschriften müsse sich der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst informieren. An dieser rechtlichen Einschätzung ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmerin in seinem Schreiben gebeten hatte, ihm eine Kopie des ausgefüllten Antrags zukommen zu lassen. Der Insolvenzverwalter hat hierdurch insbesondere keine zusätzliche Gefahrenquelle eröffnet, die ihn verpflichten würde, gesteigerte Sorgfalts- und Fürsorgepflichten gegenüber der Arbeitnehmerin walten zu lassen. Den Insolvenzverwalter gleichwohl verpflichten zu wollen, alle bei ihm eingehenden Schreiben auf seine Qualität - Kopie oder Original - prüfen und anschließend entsprechende Maßnahmen treffen zu müssen, hieße den von der Rechtsprechung gesetzten Rahmen der arbeitgeberseitigen Fürsorgeverpflichtung deutlich zu überspannen.

Nach alledem ist dem Insolvenzverwalter keine Verletzung von irgendwelchen Fürsorgepflichten vorzuwerfen, die Schadensersatzansprüche gewähren könnten.

(Quelle: Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 03.07.2012; 5 Ca 1344/11)

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