Zu unrecht verbotener Konkurrenztätigkeit bezichtigter Arbeitnehmer kann Ex-Arbeitgeber auf Unterlassung verklagen

Zu unrecht verbotener Konkurrenztätigkeit bezichtigter Arbeitnehmer kann Ex-Arbeitgeber auf Unterlassung verklagen
15.04.2013601 Mal gelesen
Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart, ist der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gehindert, dem bisherigen Arbeitgeber anschließend Konkurrenz zu machen, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Ein Arbeitnehmer stand in Diensten einer Getränkegroßhändlerin. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem die Klausel:

"Der Angestellte hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, .".

Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eines Tages kündigte die Getränkegroßhändlerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ordentlich und der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. In einem Prozessvergleich verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsvertrages unter Einräumung der Möglichkeit zu vorherigem Ausscheiden. Hiervon machte der Arbeitnehmer Gebrauch: Er nahm mit dem 1. August 2012 eine Anschlusstätigkeit bei einem anderen Berliner Getränkelieferanten auf.

Die ehemalige Arbeitgeberin ließ ihren ehemaligen Arbeitnehmer anwaltlich abmahnen. Es wurde im Abmahnschreiben behauptet, der ehemalige Angestellte würde gezielt ehemalige Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers ansprechen. Sie verlangt Unterlassung, denn er würde, so behauptet der Anwalt, schon mit der Kontaktierung der früheren Kunden vertragliche und gesetzliche Pflichten verletzen. Der Anwalt sagte ferner, dass er auch gegen seine Ehefrau als Mithaftende für seine Pflichtverstöße vorgehen würde. Dies tat er denn auch. Auch die Ehefrau bekam ein Anspruchsschreiben zugestellt.

Der ehemalige Arbeitnehmer meint, dass seine ehemalige Arbeitgeberin derartige Ansprüche nicht gegen ihn und schon gar nicht gegen seine Ehefrau geltend machen dürfte und begehrt die Unterlassung und ein angemessenes Schmerzensgeld für das Fehlverhalten.

Die Arbeitgeberin meint, dass dem Abgemahnten keine Unterlassungsansprüche zustünden. Eine Unterlassung könne er schon deshalb nicht fordern, weil die von ihm bekämpften Äußerungen zu keiner Zeit gegenüber Dritten erhoben worden seien. Sie habe auch nicht die Absicht erkennen lassen, einen derartigen Vorwurf außerhalb ihrer Schreiben zu verbreite. Insofern würde es an einer Begehungs- und erst recht an einer Wiederholungsgefahr fehlen. Schließlich komme eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des ehemaligen Arbeitnehmers auch deshalb nicht in Betracht, weil sie ihre Abmahnung zur Wahrung berechtigter Interessen erteilt habe. Was den Anspruch auf Schmerzensgeld anbelange, so setze ein solcher Anspruch nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, sondern weiter, dass die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier allesamt nicht gegeben.

Das Arbeitsgericht gibt dem ehemaligen Arbeitnehmer im Wesentlichen Recht.

Zu den Loyalitätsbindungen eines ausscheidenden Arbeitnehmers gehöre gerade nicht, dass es ihm verwehrt wäre, sein im Berufsleben erworbenes "know how" auch in der derselben Branche, in der sich sein letzter Arbeitgeber betätigt, ungehindert weiter für sich zu nutzen. Es sei ihm unbenommen, seine Branchenkenntnisse in den Dienst eines neuen Geschäftsherrn zu stellen, und ihm die noch bekannte Kunden des früheren Prinzipals auf einen Wechsel zu seinem neuen "Brötchengeber" hin anzusprechen. Der ehemalige Arbeitgeber hat hier keinen Unterlassungsanspruch. Umgekehrt: der ehemalige Arbeitnehmer hat einen Unterlassungsanspruch, die ehemalige Arbeitgeberin darf ihn an seiner neuen Tätigkeit nicht hindern, und hat die Behauptung zu unterlassen, er täte etwas unrechtes. Die ehemalige Arbeitgeberin kann diesem Unterlassungsanspruch nichts entgegensetzen.

Als Geldentschädigung für  die Beeinträchtigung des ehemaligen Arbeitnehmers ist indes ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € ausreichend.

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.11.2012.2012;  28 Ca 14858/12)

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