Keine Kündigung bei privater Verfehlung

Arbeit Betrieb
13.12.2007514 Mal gelesen

In einem Internet-Café hatte der Kläger mit Bezug auf den Geschäftsführer der Beklagten gegenüber einem Bekannten geäußert, er habe "für das größte Arschloch der Welt gearbeitet". Diese Äußerung hat ein Zeuge dem Geschäftsführer zugetragen.

Darauf wurde dem Kläger durch die Beklagte gekündigt. Der Kläger wandte sich gegen seine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung.

Der Kläger hat nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme die zunächst bestrittene Äußerung eingeräumt, jedoch behauptet, sie sei entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht vormittags, sondern erst nachmittags nach Aushändigung des Kündigungsschreibens erfolgt. Weiter habe es sich um ein vertrauliches "Vier-Augen-Gespräch" gehandelt, welches vom Zeugen nur zufällig wahrgenommen worden sei.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern befand, dass eine Beleidigung nicht per se ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sei. Die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Arschloch", noch dazu in der erweiterten Form "größtes Arschloch der Welt" kommt aber durchaus in Betracht.

Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass "...diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können. Der Arbeitnehmer darf in solchen Fällen nämlich regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien nicht zerstört. Auch ist die Nichtberücksichtigung vertraulicher Äußerungen letztlich durch die Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geboten, weil eine vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre als Ausdruck der Persönlichkeit besonders geschützt ist...", denn "...hebt der Gesprächspartner gegen den Willen des sich negativ über seinen Arbeitgeber äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers... ".


Fazit: Wäre die Beleidigung gegenüber Kollegen oder öffentlich erfolgt, wäre ein Rauswurf möglich. Ein privates Gespräch ist dagegen eine vertrauliche Angelegenheit, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen durfte, dass der Gesprächspartner die Äußerungen für sich behalten würde.