Ein bloß stichpunktartiger und pauschaler Vortrag des Arbeitnehmers reicht nicht, um Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings zu begründen

Ein bloß stichpunktartiger und pauschaler Vortrag des Arbeitnehmers reicht nicht, um Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings zu begründen
27.03.2013767 Mal gelesen
Für die Annahme eines Verhaltens als Mobbing reicht es aus, wenn Verhaltensweisen, die an sich rechtmäßig sind, in ihrer Gesamtschau zu einer Rechtsgutverletzung führen, weil sie geschützte Rechtsgüter des Arbeitnehmers beeinträchtigen, meint das Landesarbeitsgericht Hamm.

Ein als Softwaretechniker befristet beschäftigter 45-jähriger Arbeitnehmer behauptet Mobbing und Diskriminierung wegen seines Alters und seiner Behinderung und beansprucht Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er bot dem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Der Arbeitgeber suspendierte ihn daraufhin von seiner Arbeitspflicht, hob die Freistellung jedoch wenige Tage später auf und bot  ihm an, in einem anderen Büro, in denen er sich seinen Schreibtisch nach seinen Gutdünken stellen könne, weiterzuarbeiten. Der Arbeitnehmer schrieb daraufhin seinem Arbeitgeber, dass er wegen diverser Rechtsverstöße Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht kontaktieren werde, jedoch davon absehen könnte, wenn er eine Entschädigung wegen Mobbings und eine Abfindung bekäme. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt ordentlich. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen erfolglos.

Nunmehr verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing, und Diskriminierung wegen seines Alters und seiner Behinderung in Höhe von 2,07 Mio. €  einschließlich der Rechtsverfolgungskosten. Der Arbeitgeber lehnte das Begehren ab. Daraufhin machte der Arbeitnehmer seinen Schmerzensgeld- und seinen Schadensersatzanspruch in reduzierter Höhe vor Gericht geltend.

Er behauptet, an einer erheblichen Sehbehinderung zu leiden. Die PCs seien darauf nicht abgestellt gewesen. Der Arbeitgeber habe es unterlassen, ihm eine Bildschirmbrille anzubieten, einen Betriebsarzt und einen Sicherungsingenieur zu benennen. Von Kollegen und außenstehenden Personen sei er erniedrigt und schikaniert worden. Es sei psychischer Druck ausgeübt worden. Dadurch habe er aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden sollen. Dies ist alles Mobbing, wofür ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen würden.

Das Gericht erachtet weder die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche, noch die Schadensersatzansprüche für begründet. Mobbingtatbestände sind nicht ersichtlich. Der Arbeitnehmer wurde auch nicht wegen seines Alters diskriminiert. Er ist ja gerade eingestellt worden.  Der Arbeitnehmer ist auch nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. Eine ungünstige Behandlung liege nicht in dem Unterlassen der Frage nach dem Erfordernis einer Bildschirmbrille. Der Arbeitgeber hatte zu einer solchen Frage keine Veranlassung. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Brillenträger ist, sei kein Anlass nach einer derartigen Fragestellung. Völlig substanzlos sei der Vortrag des Arbeitnehmers zu angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigen, denn hierzu wurde von im nichts weiter vorgetragen.

Nach alledem stehen dem Arbeitnehmer weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche zu.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 03.11.2011; 15 Sa 869/11)

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