Kein Schmerzensgeld, wenn kein Lebenssachverhalt vorgetragen wird, aus denen sich Ansprüche wegen verübten Mobbing herleiten lassen könnten

Kein Schmerzensgeld, wenn kein Lebenssachverhalt vorgetragen wird, aus denen sich Ansprüche wegen verübten Mobbing herleiten lassen könnten
27.03.2013578 Mal gelesen
Macht ein Arbeitnehmer Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings geltend, ist zu prüfen ob der Arbeitgeber in den vorgetragenen Fällen arbeitsrechtliche Pflichten verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung begangen hat, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Verlaufsleiter kündigte eines Tages sein Arbeitsverhältnis. Zuvor hat es verschiedene Vorfälle gegeben, die der Verkaufsleiter als Mobbing wertet: So habe es verschiedene unberechtigte Abmahnung gegeben. Mitte Mai hätte man ihm nahe gelegt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, andernfalls würde man ihn in eine Niederlassung versetzen, möglichst weit weg von seiner Familie. Daraufhin wurde er wegen eines arbeitsstressbedingten Burnout-Syndroms arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach Vorlage seiner Krankmeldung hätte man ihm dann seinen E-Mail-Zugang genommen. Das sei alles Mobbing, für das er ein Schmerzensgeld beanspruchen könne.

Der Arbeitgeber meint, die Abmahnungen seien allesamt berechtigt gewesen und er könne sich nicht erklären, wieso der Arbeitnehmer wegen eines Burnout-Syndroms krankgeschrieben sei. Mit Mobbing habe dies alles nichts zu tun. Ein Schmerzensgeld stehe ihm nicht zu.

Das Gericht stellt in seiner Entscheidung eingehend fest, dass der Arbeitnehmer keinen Lebenssachverhalt dargelegt habe, aus denen sich ergeben könnte, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, ihm Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen Mobbings zu zahlen. Mobbing könne nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehle es wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber vielleicht mal überreagiert. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückführt, können nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers darlegt. Nimmt sich der Arbeitnehmer fehlerhafte Weisung gleich so zu Herzen, dass er davon arbeitsunfähig wird, bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen Mobbings. Dies sind normale Arbeitsplatzkonflikte, die der Arbeitnehmer zu ertragen hat.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2012;  5 Sa 701/11)

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