Meinungsverschiedenheiten und Reibereien des alltäglichen Arbeitslebens sind kein Mobbing

26.03.2013 286 Mal gelesen
Weisungen von Vorgesetzten bezüglich der Erbringung der Arbeitsleistung sind aufgrund des Direktionsrechtes kein Mobbing und nicht geeignet, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu begründen, meint das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Ein Forstarbeiter wurde oder fühlte sich seit Mitte 2004 von seiner Vorgesetzten zunehmend schikaniert und macht aus diesem Grunde sowohl Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie auch Schmerzensgeld wegen Mobbings gegen seine Vorgesetzte und seinem Arbeitgeber geltend. Zur Begründung trägt er vor, dass seine Vorgesetzte oft in einem "rüden Ton" mit ihm gesprochen hätte, so zum Beispiel, als sie ihn angefragt habe, warum er den Waschbärenkäfig noch nicht mit Draht umspannt habe, oder warum er einen Kiefernholzblock noch nicht in das Waschbärengehege gebracht habe. Einmal habe er sie sprechen wollen, doch da hatte sie keine Zeit für ihn gehabt. Ein anderes Mal hätte man den Computer aus seinem Dienstzimmer in das seiner Vorgesetzten verbracht, obwohl er diesen an zwei Tagen im Monat benötigen würde. Dies seien sowohl Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als auch Mobbing. Daher stünden ihm sowohl Schadensersatz-, als auch Schmerzensgeldansprüche zu.

Das Gericht sprach ihm weder Schadensersatz, noch Schmerzensgeld zu. Ein Arbeitnehmer, der unter Berufung auf  "Mobbing" derartige Ansprüche verfolgt, hat die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für das Verschulden des Arbeitgebers oder Vorgesetzten nicht nur in Bezug auf die Handlungen selbst, sondern auch bezüglich der Folgen, etwa einer durch das  "Mobbing" ausgelösten Erkrankung. Der Forstarbeiter hat dazu nichts vorgetragen. Sein Vortrag über den rüden Ton bei den Weisungen bezüglich der Erbringung der Arbeitsleistung  ist in Anbetracht des Direktionsrechtes nicht geeignet,  Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche auszulösen. Vielmehr handelt es sich bei den vorgetragenen Vorfällen,  weitestgehend um typische Reibereien des alltäglichen Arbeitslebens, die mit Mobbing oder mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu tun haben und daher weder Schmerzensgeld-, noch Schadensersatzansprüche auslösen.

Die Klage war daher abzuweisen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2007, 1 Sa 187/06)

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