Bei sexueller Belästigung einer Kollegin ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung angezeigt

Bei sexueller Belästigung einer Kollegin ist nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung angezeigt
25.03.2013337 Mal gelesen
Bei einer nur verbalen sexuellen Belästigung durch einen langfristig beschäftigten Mann kann eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung verhältnismäßig sein, nicht aber auch in jedem Fall eine fristlose Kündigung, meint das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Ein Krankenpfleger zeigte eines Tages einer Kollegin auf dem Display seines Mobiltelefons ein Bild einer nackten Frau, die mit gespreizten Beinen dasaß. Einer anderen Kollegin machte er im betrunkenen Zustand am Telefon sexuelle Angebote. Das Krankenhaus hat dem Krankenpfleger aus diesen Gründen ohne Abmahnung wegen sexueller Belästigung die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Krankenpfleger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Die Klage war in der ersten Instanz erfolglos; der Krankenpfleger legte Rechtsmittel ein.

Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als seiner Klage gegen die fristlose Kündigung stattgegeben wurde, nicht jedoch der Klage gegen die ordentliche Kündigung: Die sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen an ihrem Arbeitsplatz, so das Gericht, könne zwar "an sich" ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die sexuelle Belästigung zur fristlosen Kündigung berechtigt, hängt indes von Umfang und Intensität ab. Das Gericht kommt bei der Betrachtung der Vorfälle, die zur fristlosen Kündigung führten, zum Ergebnis, dass hier sexuelle Belästigungen vorlägen, die eigentlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles, der Interessen von gekündigtem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sowie der betroffenen Mitarbeiterinnen wiegt die sexuelle Belästigung jedoch nicht so schwer, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden konnte, den Krankenpfleger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, als ihm gleich die fristlose Kündigung auszusprechen. Zu Gunsten des Krankenpflegers spreche nämlich seine außerordentlich lange Betriebszugehörigkeit von knapp 18 Jahren. Außerdem spreche für ihn, dass er sich bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen und bisher noch nie für eine sexuelle Belästigung oder irgendein sonstiges  Fehlverhalten eine Abmahnung bekommen habe. Gegen ihn spräche, dass er in einem überwiegend weiblichen Umfeld arbeiten würde und für seinen sexualisierten Sprachgebrauch bekannt gewesen sei. Für ihn spräche wiederum, dass die von ihm verübte sexuelle Belästigung nur verbaler Natur war und es zu keiner körperlichen Berührung gekommen ist.

Nach alledem ist für die sexuelle Belästigung zwar eine fristlose Kündigung des Krankenpflegers unverhältnismäßig, nicht hingegen die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 04.03.2009; 3 Sa 410/08)

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