Beamtenrecht - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Anforderungen an das amtsärztliche Gutachten

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24.03.2013950 Mal gelesen
Ein amtsärztliches Gutachten im Zwangspensionierungsverfahren muss bestimmten Anforderungen genügen.

Ein im Zwangspensionierungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, hängt von der Funktion des Gutachtens ab. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit Eden Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

 Bundesverwaltungsgericht - 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10

Zum gleichen Thema siehe auch meinen Artikel vom 12.05.2008 "Medizinische Untersuchung bei Verdacht auf Dienstunfähigkeit: Wann haben amtsärztliche Gutachten Vorrang?"

Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:

Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit


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