Kein Schmerzensgeld wegen Mobbing ohne konkrete Darlegung der beanstandeten Verhaltensweisen

Kein Schmerzensgeld wegen Mobbing ohne konkrete Darlegung der beanstandeten Verhaltensweisen
21.03.2013279 Mal gelesen
Wer Schmerzensgeld wegen Mobbing beansprucht, muss die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und beweisen, dass in jedem Fall beurteilt werden kann, ob diese rechtswidrig und diskriminierend sind, meint das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht.

Der Arbeitnehmer war durch vier aufeinander folgende befristete Verträge bei einem Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer beschäftigt. In seiner Kasse fehlten am einen Tag als 850 €, anderentags mal 100 €.  Der Arbeitnehmer arbeitete sodann in einigen Wochen statt der üblichen fünf, an sechs Tagen in der Woche. Er verlangte vom Arbeitgeber sodann die Versetzung in eine andere Filiale, was dieser abgelehnt hatte. Kurze Zeit später wurde er arbeitslos.

Ein Jahr später verlangt er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen Mobbings. Er sei während seiner gesamten Beschäftigungszeit von seinen Vorgesetzten Mobbing ausgesetzt worden, wofür er nunmehr ein Schmerzensgeld beanspruchen könne. Der Arbeitgeber lehnte eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbing ab, sodass der Verkäufer Klage erhob.

Das Gericht lehnte eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbing ab. Der Arbeitnehmer berufe sich hinsichtlich der Schmerzensgeldansprüche auf durch Mobbing seiner Vorgesetzten verursachte gesundheitliche Schäden. Infolge dieses Mobbings leide er unter erheblichen Depressionen, Nervenzusammenbrüchen und starken Wutausbrüchen. Mobbing ist jedoch keine Anspruchsgrundlage. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensersatz zusprechenden Norm erfüllt sind.  Dazu habe der Arbeitnehmer jedoch nicht im Ansatz irgendetwas vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht überschritten habe. Im Übrigen hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegen rechtswidrige Arbeitsanweisungen tatsächlich oder rechtlich zu wehren. Wer dies unterlässt kann sich nicht im Nachhinein auf Mobbing berufen und Schmerzensgeld beanspruchen.

Die Klage auf Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbings war daher abzuweisen.

 

(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 28.03.2006; 5 Sa 595/05)

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