Kein Anspruch darauf, dass ein Prozessgegner im Rechtsstreit Mobbingvorwürfe zu unterlassen habe

Kein Anspruch darauf, dass ein Prozessgegner im Rechtsstreit Mobbingvorwürfe zu unterlassen habe
20.03.2013285 Mal gelesen
Kommt es im Prozess zwischen Arbeitnehmer und ehemaligen Vorgesetzten zur Einreichung von Schriftsätzen, in denen der ehemalige Vorgesetzte des Mobbings bezichtigt wird, hat dieser keinen Anspruch darauf, dass die Mobbingvorwürfe im Prozess zu unterlassen sind; so das Hessische Landesarbeitsgericht

Ein Vermessungsingenieur wurde verhaltensbedingt gekündigt. Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage kam es im Prozess zu einem Vergleich. Danach wurde das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet und dem Ingenieur eine Abfindung gezahlt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte der Ingenieur seinen ehemaligen Vorgesetzten wegen Mobbings auf Schadenersatz: Die Kündigung, die ihm gegenüber erklärt worden sei, beruhe auf Mobbing durch ihn. Er schulde ihm daher die Differenz zwischen dem früher verdienten Gehalt und dem Arbeitslosengeld.

Der ehemalige Vorgesetzte trat der Klage entgegen. Er hätte niemals gegen den Ingenieur Mobbinghandlungen begangen. Widerklagend verklagte er den Ingenieur, dass dieser es bei Androhung eines Ordnungsgeldes die im Schriftsatz aufgestellten Behauptungen zu unterlassen habe, dass er (der ehemalige Vorgesetzte) Mobbinghandlungen eines gewissen C kritiklos übernommen habe und selber Mobbinghandlungen gegenüber den Ingenieur verübt habe. Der ehemalige Vorgesetzte bestreitet, jemals Mobbing gegen den Ingenieur verübt zu haben. Auch habe er keine Schuld an dessen Kündigung.

Das Gericht wies sowohl Klage als auch Widerklage ab. Der Ingenieur hat keine einem Beweisantritt zugänglichen Tatsachen vorgetragen, die ein Mobbing, also ein  systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren durch seinen ehemaligen Vorgesetzten haben erkennen lassen. Der Begriff Mobbing ersetzt nicht den Sachvortrag. Im Übrigen bestehen auch deshalb keine Ansprüche, weil der geltend gemachte Schaden, der Verdienstausfall, nicht in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts fällt.

Der Klaganspruch des ehemaligen Vorgesetzten war auch abzuweisen. Der Ingenieur hat nur im Prozess die Mobbingvorwürfe erhoben. Außerhalb des Rechtsstreites wurde kein Mobbing behauptet. Die Behauptungen des Ingenieurs müssen zur Wahrnehmung der eigenen Interessen in einem Prozess zugebilligt werden. Der ehemalige Vorgesetzte begeht im Ergebnis die Unterlassung des Rechtstreits. Solche eine Unterlassung kennt die Rechtsordnung aber nicht.

Daher mussten sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen werden.

(Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2011, 18 Sa 502/10)

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