Anweisung, eine Handlung vorzunehmen, die die Mitarbeiterin für rechtswidrig erachtet, ist kein Mobbing, für das Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu zahlen ist

19.03.2013 495 Mal gelesen
Liegt Mobbing vor, für das Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu zahlen ist, wenn ein Behördenleiter von einer Angestellten ein Handeln verlangt, das diese für rechtswidrig erachtet? – Diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Eine Verwaltungsangestellte vertrat bei der Bearbeitung von Fördermittelanträgen zweier Bauunternehmer die Auffassung, dass diese sich im Antragsverfahren strafbar gemacht hätten. Der Behördenleiter wies sie jedoch an, ihre Bedenken zurückzustellen, das Fehlen der Fördervoraussetzungen zu übersehen und weiterhin Fördergelder auszuzahlen. In Absprache mit dem übergeordneten Vorgesetzen stellte sie indes Strafanzeige gegen die Bauunternehmer wegen Subventionsbetrugs, die dann zu Verurteilung derselben führte.

Ihr direkter Vorgesetzter erachtete sie daraufhin für ungeeignet, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuüben und wies ihr eine neue Tätigkeit zu, die geringer vergütet wurde. Außerdem berief er mehrere Zusammenkünfte ein, auf denen sich die Verwaltungsangestellte rechtfertigen musste. Dies führte zu Erkrankung der Verwaltungsangestellten. Sie sieht diesen Vorgang als Mobbing an und beansprucht daher Schmerzensgeld wegen Mobbing und Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Gericht meint hingegen, dass der Verwaltungsangestellten keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbings zustünde:

 Die Verwaltungsangestellte begründet ihren Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld nämlich damit, dass man ihr dienstliche Anweisungen gegeben habe, bei deren Befolgung sie sich strafbar gemacht hätte. Tatsächlich hätte sie sich bei Befolgung der Anweisungen aber nicht strafbar gemacht, und die Weisungen ihres Vorgesetzten stellen sich nicht als rechtswidrig dar, denn inzwischen hat das Ministerium die Auffassung vertreten, dass der fehlerhafte Zuwendungsbescheid zu heilen sei. Damit stelle sich die Weisung des Vorgesetzten an die Verwaltungsangestellte nunmehr als rechtmäßig dar. Die strafrechtliche Verurteilung der Bauunternehmer wegen Subventionsbetrugs ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn sie rechtskräftig wäre, würde dies das Arbeitsgericht nicht binden. Da das Gericht somit im zentralen Punkt der Mobbingvorwürfe ein pflichtwidriges Verhalten nicht feststellen konnte, ist ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing  nicht zu gewähren.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.2010, 2 Sa 111/10)

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.