Kein Schadensersatz wegen Mobbings bei rechtswidrigen und entwürdigenden Verhaltensweisen eines Vorgesetzten, wenn diese vereinzelt geblieben sind

Kein Schadensersatz wegen Mobbings bei rechtswidrigen und entwürdigenden Verhaltensweisen eines Vorgesetzten, wenn diese vereinzelt geblieben sind
15.03.2013400 Mal gelesen
Ist es Mobbing, sodass Schadensersatz zu zahlen ist, wenn ein als Techniker eingestellter Mitarbeiter arbeitsvertragswidrig zu Reinigungsarbeiten eingesetzt wird? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen.

Ein Techniker war bei einem Unternehmen als Servicetechniker beschäftigt und erhielt eines Tages eine schriftliche Arbeitsanweisung zur Rohrreinigung. Er kam dieser Aufforderung nach, wies aber per E-Mail darauf hin, er aufgrund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten im täglichen Umgang mit dem Kunden bessere Dienste leisten könne. Der Techniker erblickte in diesem Vorgang und in weiteren ähnlich gelagerten Fällen jedoch Mobbing und klagte vor Gericht Schadensersatz ein.

Das Gericht sieht in den Vorgängen jedoch keine Mobbinghandlungen und sprach dem Techniker mithin kein Schadensersatz zu. Das Gericht erblickt indes in der schriftlichen Aufforderung zu Reinigungsarbeiten eine Überschreitung des Direktionsrechts. Zwar durfte der Arbeitgeber den Techniker gemäß Arbeitsvertrag auch mit anderen, seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit betrauen. Hierzu können jedoch allenfalls Tätigkeiten gehören, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit derjenigen eines Technikers gleichkommen. Dies sei jedoch nicht der Fall bei den hier vorgesehenen Reinigungstätigkeiten, die erheblich unter dem Qualifikationsniveau eines Technikers liegen. Die Anweisungen an den Techniker, Reinigungsarbeiten vorzunehmen überschritten somit das Direktionsrecht.

Schadensersatz für den Techniker gibt es aber trotzdem nicht, denn für die Anweisung an den Techniker hätten sachlich nachvollziehbare Erwägungen vorgelegen. Reinigungsarbeiten in der Technikzentrale seien schon seit mehr als zehn Jahren nicht mehr erledigt worden, und dieselbe sollte nunmehr  an die IHK übergegen werden. Auch weitere Anweisungen an den Techniker, Reinigungsarbeiten durchzuführen, seien sachlich gerechtfertigt.

Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass den Handlungen eine Systematik oder Zielrichtung gegen das Persönlichkeitsrecht des Technikers fehlt, wie es die Annahme von Mobbing erfordert. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Techniker zu schikanieren. Somit liegt kein einen Schadensersatzanspruch rechtfertigendes Mobbing vor.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2012; 15 Sa 1758/11)

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