Weihnachtsgeld - Gratifikation - 13. Gehalt

Arbeit Betrieb
03.12.20071143 Mal gelesen

Gratifikationen sind Einmalzahlungen des Arbeitgebers zu bestimmten Anlässen. Der wohl bedeutendste Fall - das Weihnachtsgeld oder das sog. 13. Monatsgehalt.
Wie oft im Arbeitsrecht existieren hierzu keine gesetzlichen Regelungen, daher können sich die Ansprüche auf Zahlung einer sog. Einmahlzahlung aus folgenden Vereinbarungen ergeben:
- aus dem Arbeitsvertrag
- dem entsprechenden Tarifvertrag
- aus einer sog. Betriebsvereinbarung
- aus "betrieblicher Übung"

Mit Blick auf das Weihnachtsgeld entsteht eine solche betriebliche Übung, wenn es vom Arbeitgeber drei Jahre hintereinander in gleicher Höhe gezahlt wird und er nicht darauf hinweist, dass die Zahlung eine freiwillige Leistung ist. Der Arbeitgeber kann dann im vierten Jahr nicht die Zahlung verweigern. Wird das Weihnachtsgeld zwar dreimal hintereinander gezahlt, aber in jeweils unterschiedlicher Höhe, hat der Arbeitgeber keinen solchen Vertrauenstatbestand bei den Arbeitnehmern geschaffen. Im vierten Jahr muss er kein Weihnachtsgeld zahlen.
Andererseits trennt sich der Arbeitgeber wieder von einer bereits bestehenden Betriebsübung, wenn er in drei aufeinander folgenden Jahren das Weihnachtsgeld niedriger oder nicht zahlt und sich die Arbeitnehmer nicht dagegen wehren.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist letztlich Verhandlungssache.

Weihnachtsgeld - Kürzung wegen Krankheit
Sehr umstritten ist, ob das Weihnachtsgeld wegen Krankheits- und Urlaubszeiten des Arbeitnehmers gekürzt werden darf. Insoweit ist nach dem Charakter der Zahlung zu fragen, denn Weihnachtsgeld kann eine reine Gehaltszahlung, eine Prämie für geleistete Arbeit, eine Prämie für Betriebstreue oder eine Mischung aus den vorgenannten Arten sein.

Weihnachtsgeld als reines Gehalt
Steht fest, dass das Weihnachtsgeld ein reines Gehalt ist, dann hat der Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch, soweit er sich Fehlzeiten geleistet hat, für die er ebenfalls keinen Anspruch auf Gehalt hat. Dazu gehören Krankheit ab der siebten Woche (wenn also keine Lohnfortzahlung mehr geleistet wird), Erziehungsurlaub, Zeiten für eine Wehrübung, unbezahlter Urlaub.
Das Weihnachtsgeld kann vom Arbeitgeber um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.

Weihnachtsgeld als "Prämie" für die Arbeitsleistung

Hier wird unmittelbar auf die erbrachte Arbeitsleistung Bezug genommen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber wegen unbezahlter Fehlzeiten genauso kürzen, wie wegen bezahlter Fehlzeiten.

Weihnachtsgeld als "Prämie für Betriebstreue"

Sinn dieser Zahlung ist es, den Arbeitnehmer dafür zu belohnen, dass er dem Arbeitgeber das gesamte Jahr "treu" geblieben ist. Eine Kürzung wegen irgendwelcher Fehlzeiten darf hier nicht erfolgen.

Weihnachtsgeld als Mischung der vorgenannten Arten
Als Beispiel kann hier folgende Klausel angeführt werden: "Für seine Betriebstreue und als Anerkennung für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehaltes, welches zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird."
Erfolgt die Zahlung aufgrund einer solchen Klausel, so darf das Weihnachtsgeld grundsätzlich nicht gekürzt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung selbst eine ausdrückliche Vereinbarung über Kürzungsmodalitäten getroffen wurde.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld - Gleichbehandlung der Arbeitnehmer
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber keinen Beschäftigten ohne sachlichen Grund anders behandeln darf, als die übrigen Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz gilt auch hinsichtlich dem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und anderen Einmalzahlungen. Speziell mit Blick auf das Weihnachtsgeld werden aber verschiedene Erwägungen als sachgemäß angesehen.

Weihnachtsgeld - Rückzahlung
Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf (anteiliges) Weihnachtsgeld hat, wenn er vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet. Maßgebend für die Beantwortung der Frage sind die vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) und der Charakter der Weihnachtsgeldzahlung.
Hat das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld.
Hat die Weihnachtsgeldzahlung dagegen "Mischcharakter", so steht dem vor Weihnachten ausscheidenden Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Weihnachtsgeld zu.
Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Beschäftigte ein Weihnachtsgeld erhält, wenn er zu einem bestimmten Stichtag "in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht", ist für den Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt ist.

Weihnachtsgeld - Rückzahlung bei alsbaldigem Ausscheiden aus dem Betrieb
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer das behalten, was er erhalten hat, also auch das Weihnachtsgeld. Nur ausnahmsweise, wenn eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, kann eine Pflicht zur Rückzahlung bestehen. Allerdings haben die Gerichte bestimmte Voraussetzungen an die Rückzahlungspflicht geknüpft.