Kein Freistellungsanspruch für Rosenmontag

Kein Freistellungsanspruch für Rosenmontag
11.02.2013283 Mal gelesen
Der Kölner Karneval schlägt sich sogar in Betriebsvereinbarungen nieder. Die Betriebsvereinbarung eines Bonner Betriebes sah vor, dass an Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachtsdienstag alle Mitarbeiter frei bekommen, um zu feiern. Dabei wurde ihnen die Arbeitszeit für diese Tage gutgeschrieben.

Als der Arbeitgeber die Arbeitszeitregelungen im ganzen Unternehmen vereinheitlichen wollte, kündigte er die Betriebsvereinbarung. Die Arbeitnehmer hatten damit keinen Freistellungsanspruch mehr. Sie konnten sich nun zwar unbezahlt freistellen lassen oder Urlaub nehmen, sie bekamen die Arbeitszeit jedoch nicht mehr gutgeschrieben.

Hiergegen lief der Betriebsrat Sturm und erhob eine einstweilige Verfügung, durch die er den Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer durchsetzen wollte. Nach Ansicht des Betriebsrates folge aus dem Grundsatz der Nachwirkung, dass die Arbeitnehmer zumindest im darauffolgenden Jahr noch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.

Dem folgte das Landesarbeitsgericht Köln jedoch nicht. Der Betriebsrat sei nicht dazu berechtigt, etwaige Freistellungsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung geltend zu machen. Der Betriebsrat könne nur eigene betriebsverfassungsrechtliche Ansprüchen geltend machen. Außerdem sei auch der vom Betriebsrat beschrittene Weg einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. Ein Verfügungsgrund läge nicht vor. Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit sich unbezahlt freistellen zu lassen. Dadurch könne er am Karneval teilnehmen. Das Risiko, dass ihm dieser Tag nicht vergütet wird, sei in zumutbarer Weise vom Arbeitnehmer zu tragen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2006, 6 Ta 76/06)

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