Betriebsübergang durch Immobilienverkauf: Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters?

Betriebsübergang durch Immobilienverkauf: Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters?
22.01.2013597 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis eines Hausverwalters auf den Immobilienerwerber in Folge eines Betriebsübergangs übergeht.

Was passiert mit den Beschäftigten, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, verpachtet oder anders durch Rechtsgeschäft übertragen wird? Diese Frage wird durch die Regelung zum Betriebsübergang (§ 613 a BGB) geklärt: "Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein". Der Erwerber beschäftigt die Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang weiter.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in folgendem Fall zu entscheiden, wann ein Betriebsübergang vorliegt und das Arbeitsverhältnis in der Folge auf den Erwerber übergeht.

Der Arbeitnehmer war bei einer KG (Kommanditgesellschaft) als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Die KG verwaltete ein ihr gehörendes Geschäftshaus. Weiteren Grundbesitz hatte die KG nicht. Das Geschäftshaus wurde schließlich an die bisherige Hauptmieterin verkauft und die KG aufgelöst. Der Arbeitnehmer macht nun geltend, sein Arbeitsverhältnis sei auf die Erwerberin der Immobilie übergegangen und würde fortbestehen.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders. Ein Betriebsübergang liege nicht vor. Einziger Betriebszweck der KG war die Verwaltung der Immobilie. Sie war somit ein Dienstleistungsbetrieb. Das betreute Grundstück war kein Betriebsmittel, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Somit ging mit dem Verkauf der Immobilie nicht auch der Dienstleistungsbetrieb der KG über. Das Arbeitsverhältnis des Hausverwalters sei somit nicht auf den Erwerber der Immobilie übergegangen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 80/12, Urteil vom 15.11.2012 - AZR 683/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.07.2011 - 4 Sa 442/10)

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