VG Köln: Arbeitszeitschutzkonten müssen unangetastet bleiben

Arbeit Betrieb
23.11.2012382 Mal gelesen
Dürfen gesetzliche Feiertage sowie tarifvertraglicher Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus bei der Berechnung der geleisteten Arbeitszeit im Rahmen von Arbeitszeitschutzkonten berücksichtigt werden? Das Verwaltungsgericht Köln hat dem eine klare Absage erteilt.

Vorliegend ging es um einen öffentlichen Arbeitgeber, der durch das Führen von Arbeitszeitschutzkonten sicherstellen sollte, dass die höchstens zulässige gesetzliche Arbeitszeit auch eingehalten wird. Der Arbeitgeber buchte dabei nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus sowie gesetzliche Feiertage als sogenannte Ausgleichstage. Hiermit war die für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zuständige Aufsichtsbehörde allerdings nicht einverstanden. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass lediglich die nach dem Gesetz zustehenden Urlaubstage nicht als Ausgleichstage buchen dürften. Denn nur diese würden dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen.

 

Das Verwaltungsgericht Köln sah dies in seinem Urteil vom 22.11.2012 (Az. 1 K 4015/11) jedoch anders. Die Richter verwiesen darauf, dass auch der tarifvertragliche Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus sowie die Feiertage zur Erholung gedacht sind. Dieser Zweck darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass diese als Ausgleichstage gebucht werden dürfen - und sich dabei verlängernd auf die Arbeitszeit auswirken würden. Von daher dürfen auch Urlaubstage nach dem Tarifvertrag sowie die gesetzlichen Feiertage nicht als Ausgleichstage gebucht werden.

 

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