LAG Köln: Arbeitgeber durfte Whistleblower kündigen wegen Anzeige

Arbeit Betrieb
23.11.2012422 Mal gelesen
Auch nach der Entscheidung des EGMR müssen Arbeitnehmer unter Umständen mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie ihren Arbeitgeber wegen Missständen im Betrieb anzeigen. Eine Anzeige sollte nicht vorschnell, sondern nur als letzte Möglichkeit erfolgen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln.

Vorliegend hatte eine Haushälterin zwei minderjährige Kinder betreut, die zehn Monate und zwei Jahre alt waren. Nachdem die Eltern sie in der Probezeit gekündigt hatte, setzte sie sich mit dem Jugendamt in Verbindung und erhob gegen die Eltern schwerwiegende Vorwürfe. Sie behauptete, dass die Eltern angeblich ihre 10 Monate alte Tochter verwahrlost haben. Infolgedessen habe diese körperliche Schädigungen erlitten. Die Eltern kündigten ihr daraufhin fristlos. Die Haushälterin ging gegen die fristlose Kündigung im Wege der Klage vor.

 

Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 05.07.2012 (Az. 6 Sa 71/12), dass die Kündigung rechtmäßig war. Die Anzeige des Arbeitgebers bei einer staatlichen Behörde kann als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB anzusehen sein, der zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigt. Dies gilt allerdings nicht in jedem Fall, weil die Rechtsordnung normalerweise das Anzeigen etwa einer Straftat oder eines anderen schweren Missstandes erlaubt. Anders sieht die Situation jedoch aus, wenn ein Arbeitnehmer absichtlich oder leichtfertig unzutreffende Behauptungen aufstellt. Hier liegt ein Kündigungsgrund vor, weil der Arbeitnehmer seine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hat.

 

Darüber hinaus darf die Anzeige unter Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht als unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitnehmers anzusehen sein. Dies bedeutet- auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.07.2011 (Az. 28274/08), dass der Arbeitnehmer Missstände im Unternehmen gewöhnlich erst dann im Wege des sogenannten Whistleblowings gegenüber Behörden oder sogar der Öffentlichkeit offenlegen darf, wenn er zunächst einmal eine interne Klärung mit dem Arbeitgeber probiert hat und damit gescheitert ist. Darüber hinaus muss er sorgfältig prüfen, ob die Vorwürfe auch wirklich berechtigt sind. Davon kann hier aufgrund der Feststellungen des Gerichtes keine Rede sein. Laut dem Attest eines Kindearztes gab es keine Anhaltspunkte für eine Verwahrlosung. Allerdings kann dahingestellt bleiben, ob die Vorwürfe der Haushälterin berechtigt gewesen sind. Sie hätte erst einmal versuchen müssen, mit den Eltern ein klärendes Gespräch zu führen. Aufgrund dessen durfte der Arbeitgeber wegen der Anzeige beim Jugendamt die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages aussprechen.

 

Aufgrund dessen sollten Sie sich als Arbeitnehmer auch sehr genau überlegen, ob Sie Ihren Arbeitgeber bei Missständen im Betrieb anzeigen. Im Regelfall müssen Sie zunächst eine interne Klärung versuchen, ehe sie sich an staatliche Stellen wenden. Dies sollten Sie im Zweifel auch nachweisen können. Darüber hinaus sollten Sie auch in Ihrem eigenen Interesse gründlich prüfen, ob die Missstände auch wirklich vorliegen. Im Zweifel sollten Sie sich hier besser beraten lassen, ehe Sie unnötig Ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzen. Denn wie die Gerichte urteilen, hängt von den genauen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Auf keinen Fall sollten Sie einfach in sozialen Netzwerken wie Facebook über ihren Arbeitgeber herziehen, um ihn gezielt bloßzustellen. Hier riskieren Sie auf jeden Fall Ihre fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung, auch wenn nur Ihre sogenannten Facebook-Freunde Ihre Postings lesen können.

  

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