BAG: Frage von Arbeitgeber nach eingestellten Ermittlungsverfahren ist unzulässig

Arbeit Betrieb
16.11.2012411 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber darf einen Bewerber normalerweise nicht fragen, ob gegen ihn ein bereits eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gelaufen ist. Wenn er es doch macht und der Arbeitnehmer ihn belügt, darf er ihn nicht einfach kündigen. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Ein angehender Lehrer sollte vor seiner Einstellung auf einem Vordruck erklären, ob er vorbestraft ist. Gleichzeitig sollte er versichern, dass gegen ihn innerhalb der letzten drei Jahre kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen ist. Er unterschrieb dies ohne zu erwähnen, dass gegen ihn mehrere Verfahren anhängig gewesen waren, die nach § 63 StPO eingestellt worden sind.

 

Als der Arbeitgeber davon durch einen "anonymen Hinweis" erfuhr, kündigte er dem Lehrer fristlos den Arbeitsvertrag. Doch dieser zog vor Gericht und wehrte sich erfolgreich.

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. 6 AZR 339/11), dass die Kündigung des angeschwärzten Arbeitnehmers rechtswidrig war. Denn der Arbeitgeber durfte den angehenden Lehrer nicht nach bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahren fragen. Er verstieß damit gegen § 29 des Datenschutzgesetzes NRW und verletzte daher durch die Kündigung dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

Arbeitgeber sollten beachten, dass der Bewerber unzulässige Fragen nicht wahrheitsgemäß zu beantworten braucht. Er hat hier ein Recht zur Lüge. Das bedeutet, dass hier der Arbeitsvertrag weder gekündigt noch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Auch die Frage nach Vorstrafen darf der Arbeitgeber nur stellen, wenn dies für ihn besonders von Bedeutung ist.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

 

Darf ich meinen Arbeitgeber belügen?

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil I Allgemeine Fragen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil II Kündigungsvoraussetzungen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung

Leifaden für Arbeitnehmer - Teil VII Die außerordentliche Kündigung