§ 29 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 29 DSG NRW – Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679
Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.