Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
14.11.2012815 Mal gelesen
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, vgl. BAG, Urteil vom 4. November 2012 - 5 AZR 886/11.


1. Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

2. Die Entscheidung
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts stehe im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung stehe dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließe. Das war vorliegend nicht der Fall.

3. Anmerkungen

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Privaturkunde. Für die inhaltliche Richtigkeit des ärztlichen Attests spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Arbeitgeber muss den Beweis des ersten Anscheins nicht widerlegen. Es reicht aus, wenn er Tatsachen vortragen kann, die den Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Geben die vom Arbeitgeber vorgetragenen Tatsachen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, hat das zur Folge, dass die volle Beweislast für die Arbeitunfähigkeit wieder beim Arbeitnehmer liegt.

Gemäß § 275 Abs. 1 Nr. Buchst b) SGB V besteht die Möglichkeit, von der Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der KV zur Überprüfung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Bei begründeten Zweifeln besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Umstände mitzuteilen, die nach der Ansicht des Arbeitgebers den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, die Entgeltfortzahlung zurückzuhalten und dem Arbeitnehmer den vollen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch detaillierte Angaben aufzugeben.


Wir beraten und vertreten Arbeitgeber in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, kennen die "Fallstricke" und erarbeiten unternehmenszielorientierte Lösungen. Überzeugen Sie sich von unserer anwaltlichen Dienstleistung im Arbeitsrecht.

Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover