EuGH: Kurzarbeit kann zur Streichung des Urlaubs führen

Arbeit Betrieb
12.11.2012639 Mal gelesen
Darf der Arbeitgeber bei Kurzarbeit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kürzen oder sogar streichen? Hierzu hat jetzt der EuGH eine interessante Grundsatzentscheidung gefällt.

orliegend hatte ein Arbeitgeber zwei Mitarbeitern wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund eines Sozialplans wurden die Arbeitsverträge formell um ein Jahr verlängert. Während dieser Zeit erhielten die beiden Arbeitnehmer keinen Lohn und brauchten auch nicht zu arbeiten.

 

Im Folgenden verlangten die beiden "auf Kurzarbeit Null" gestellten Arbeitnehmer Geld für die Urlaubstage, die sie auf diese Weise nicht nehmen konnten. Schließlich verklagten sie ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Passau. Dieses setze das Verfahren aus und wollte im Weg der Vorlage beim EuGH erfahren, ob sich hier ein finanzieller Ausgleichsanspruch aus dem Europäischen Recht ergibt.

 

Hierzu entschied der EuGH mit Urteil vom 08.11.2012 Az. C-229/11 sowie C-230/11, das die im Sozialplan vorgenommene Kürzung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub im Verhältnis zur Kürzung der Arbeitszeit mit Art. 31 Abs. 2 der Charta bzw. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 im Einklang steht.

 

Aus diesen Vorschriften ergibt sich lediglich, dass ein Arbeitnehmer im Falle der Krankschreibung eine Entschädigung für nicht genommenen Jahresurlaub erhalten muss. Anders sieht es aber dann aus, wenn Arbeitnehmer Kurzarbeit leisten müssen. Hier bestehen diese Bedenken laut EuGH nicht, weil die Situation eines Kurzarbeiters nicht mit dem eines erkrankten Mitarbeiters vergleichbar sei. Denn bei Verkürzung der Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung wird sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer von seinen Pflichten suspendiert. Der Arbeitnehmer könne die auf diese Weise bekomme Freizeit ausnutzen. Aufgrund dessen kann der Entschädigungsanspruch im Extremfall auch wegfallen.

 

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