Quotierung von erworbenen Urlaubsansprüchen beim Übergang von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung

Arbeit Betrieb
12.10.2012695 Mal gelesen
Das Arbeitsgericht Nienburg hat dem EuGH am 4. September 2012 im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, wie die Regelungen im Einzelnen, bei dem Wechsel eines Arbeitnehmer von einem Voll- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, auszulegen sind.

ArbG Nienburg, Beschluss vom 4. September 2012 - 2 Ca 257/12 Ö  

Das Arbeitsgericht Nienburg hat dem EuGH am 4. September 2012 im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen sei, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach der bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich gewesen sei, in der Weise angepasst werde, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibe, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet werde.

Die im Jahr 1984 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 1. April 2009 zunächst in Vollzeit beschäftigt. Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin im Anschluss an eine Elternzeit in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis zum 21. Dezember 2013 als Teilzeitbeschäftigte mit 1/2 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten bei dem beklagten Land beschäftigt wird. Seit der Reduzierung der Arbeitszeit arbeitet die Klägerin nur noch an drei Arbeitstagen in der Woche. Im Jahr 2010 konnte die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft und eines damit zusammenhängenden Beschäftigungsverbotes bzw. aufgrund der Zeiten des Mutterschutzes einen auf der Grundlage ihrer vollzeitigen Beschäftigung errechneten Urlaubsrest in Höhe von 22 Tagen nicht nehmen. Für das Jahr 2011 ergibt sich ein weiterer nicht erfüllter Urlaubsanspruch von 7 Tagen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, der Klägerin stehe nur noch ein Resturlaubsanspruch von 17 Tagen zu. Der von der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 erworbene Urlaubsanspruch sei aufgrund des Wechsels von Voll- in Teilzeit zu quotieren. Hierzu sei die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage vor und nach dem Wechsel von Voll- in Teilzeit ins Verhältnis zu setzen. Das beklagte Land macht folgende Rechnung auf: 29 Tage Urlaub, geteilt durch 5 Arbeitstage, multipliziert mit 3 Arbeitstagen, ergibt 17,4 Tage Urlaub.

Das beklagte Land stützt seine Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1998 (9 AZR 314/97). Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaub anzupassen, wenn sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche ändert. In diesem Fall verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Das trifft auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt ist.

Das Arbeitsgericht Nienburg ist der Auffassung, die Kürzung des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub im Falle des Wechsels von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung benachteilige den betreffenden Arbeitnehmer. Da die Kürzung die unmittelbare Folge des Wechsels in die Teilzeitarbeit sei, benachteilige sie den Arbeitnehmer auch gerade wegen seiner Teilzeitbeschäftigung. Sie verstoße deshalb gegen § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung.