Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 12Ca 175/05) sah bei einer rosaroten Baskenmütze keinen Unterschied zu einem Kopftuch. Eine türkische Lehrerin hatte vor dem Kopftuchverbot durch das Schulgesetz in NRW jahrelang ein Kopftuch getragen und seitdem eine Baskenmütze. Das Schulgesetz wolle religiöse Bekundungenuntersagen, so die Richterin. Diese sah angesichts der konkretenUmstände in der Baskenmütze nur eine - wenn auch geschickte - Umgehung des Kopftuchverbotes. Ein Vergleichsangebot des Gerichts, nämlich eine Perücke zu tragen, akzeptierte die Sozialpädagogin nicht.
Diesen Fall wird auch das Verwaltungsgericht Köln in Kürze zu entscheiden haben (hiesiges Mandant, gleichgelagerter Fall). Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, da nunmehr bereits mehrere Gerichte zu Gunsten der Länder entschieden haben und gegen die Lehrerinnen.