Verlust der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Arbeit Betrieb
19.09.2012388 Mal gelesen
Wenn der Arbeitgeber insolvent ist, steht für Arbeitnehmer unter Umständen ihre betriebliche Altersversorgung auf dem Spiel. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.

Viele Arbeitgeber bieten heute vor allem aus steuerlichen Gründen betriebliche Altersvorsorge in Form einer sogenannten Direktversicherung an. Dabei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung ab und und räumt dem Arbeitnehmer ein Bezugsrecht an den Leistungen ein. Interessant ist für den Mitarbeiter daran, dass der Arbeitgeber sich an den Beiträgen mit einem Zuschuss beteiligt. Allerdings behält sich der Arbeitgeber ein Widerrufsrecht vor. Das kann im Falle der Insolvenz jedoch fatale Auswirkungen haben, wie der folgende Fall zeigt.

 

Darin sagte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter etwa ein Jahr nach Beginn seiner Beschäftigung Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge durch Abschluss einer derartigen Direktversicherung zu. Darin wurde dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Als die Firma etwa 5 Jahre später Insolvenz anmeldete, hatte dies ärgerliche Folgen. Der Insolvenzverwalter widerrief gegenüber der Versicherung das Bezugsrecht des Arbeitnehmers. Hierüber war der Mitarbeiter verständlicherweise verärgert und zog vor Gericht.

 

Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. 3 AZR 176/10), dass der Insolvenzverwalter hier die Lebensversicherung kündigen durfte. Der Arbeitnehmer kann auch nicht verlangen, dass die gezahlten Beiträge an die Versicherung erstattet werden oder das er wenigstens den Rückkaufswert erhält.

 

Anders wäre dies nur dann, wenn die Altersversorgung zum Zeitpunkt des Widerrufs durch Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 1b BetrAVG, § 30f Abs. 1 BetrAVG unverfallbar gewesen wäre. Dies war aber nach den Feststellungen noch nicht der Fall gewesen.

 

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich in einer solchen Situation am besten beraten lassen. Entscheidend ist neben der Vertragsgestaltung, ob die Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen war. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Ersatz des Versorgungsschadens. Das hängt davon ab, ob dieser Anspruch als Masseforderung oder lediglich als Insolvenzforderung anzusehen ist.

 

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