LAG Hamm: Ab in den Urlaub - Übernimmt der Arbeitgeber die Benzinkosten?

LAG Hamm: Ab in den Urlaub - Übernimmt der Arbeitgeber die Benzinkosten?
01.08.2012591 Mal gelesen
Der Beitrag stellt die Entscheidung des LAG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2012 - 7 Sa 1485/11 dar.

1. Leitsatz LAG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2012 - 7 Sa 1485/11  (auszugsweise):

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs.

2. Zusammenfassung der wesentlichen Sachverhaltsbestandteile

Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeiter wegen versuchten Spesenbetrugs fristlos gekündigt, weil dieser Tankquittungen u.a. auch für urlaubsbedingte Fahrtkosten eingereicht hatte. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein.

3. Wesentliche Inhalte der Entscheidung

Das LAG Hamm gab dem Arbeitnehmer Recht und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:

" (...)

§ 5 Dienstwagen

Der Angestellte erhält für die Dauer des Anstellungsvertrages einen Firmenwagen der oberen Mittelklasse, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf. Die auf die private Nutzung entfallende Steuer trägt der Arbeitnehmer.

§ 6 Spesenregelung

Bei Dienstreisen werden folgende Spesen ersetzt: Hotelkosten incl. Übernachtung und Frühstück, Flugkosten, Mietwagen der gehobenen Mittelklasse, dienstlich veranlsasste Tankquittungen, Telefonkosten sowie sonstige Bewirtungskosten, die dem Geschäftszweck dienen."

Zwischen den Parteien war eine Privatnutzung des Dienstwagens ohne Einschränkungen vereinbart. Nach der Auffassung des LAG Hamm liege aber weder ein Spesenbetrug, noch ein Kündigungsgrund vor, denn der Arbeitnehmer habe lediglich die ihm durch den Arbeitsvertrag gewährten Rechte ausgeübt. Im Arbeitsvertrag sei gerade keine Klausel enthalten, nach der die durch die Privatnutzung oder bei Urlaubsfahrten entstandenen Tankkosten durch den Arbeitnehmer zu tragen seien.

4. Fazit

Die streitentscheidende Frage, wer die Benzinkosten einer Urlaubsfahrt zu tragen hat, richtet sich nach den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Ist die private Nutzung arbeitsvertraglich - wie so häufig - nur allgemein und ohne Einschränkung gestattet, gilt dies auch für die Nutzung im Urlaub - mit fatalen Kostenfolgen für den Arbeitgeber.

An dieser Stelle ist dringend anwaltlicher Rat gefragt, um diese u.U. kostenintensive "Falle" zu umgehen. Anderenfalls hat der Arbeitgeber die Benzinkosten der Urlaubsreise zu übernehmen.


Wir beraten und vertreten Arbeitgeber in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, kennen die "Fallstricke" und erarbeiten unternehmenszielorientierte Lösungen. Überzeugen Sie sich von unserer anwaltlichen Dienstleistung im Arbeitsrecht.

Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover