Arbeitsrecht: Haftungsfalle Unfallversicherung - Gefahr für Arbeitgeber

Arbeit Betrieb
02.08.20071765 Mal gelesen

Ein neues Urteil des BAG hat eine gefährliche Haftungsfalle für Arbeitgeber aufgezeigt.

Ein Arbeitgeber der von seine  Arbeitnehmer nicht rechtzeitig darüber informiert, dass er für sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn dem Arbeitnehmer durch die verspätete Geltendmachung von Ansprüchen ein Schaden entsteht. (BAG, Urteil vom 26.07.2007, Az: 8 AZR 707/06)

 
Der Fall:

Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hatte für seine Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Im März 2001 traf er mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen solle. Die beim beklagten Steuerberater angestellte Klägerin hatte im Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die Eltern der Klägerin, die als Betreuer bestellt waren, erfuhren im März 2003 erstmals von der für ihre Tochter abgeschlossenen Unfallversicherung. Der Klägerin wäre aus dieser Versicherung eine Invaliditätsentschädigung von 149.000 € zugestanden. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Ansprüche seien nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.

In einem Rechtsstreit verpflichtete sich die Versicherung letzendlich im Vergleichsweg zur Zahlung von 80.000 €. Den Differenzbetrag zu den ursprüglich eingeklagten 149.000 € verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber als Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Ansprüche der Klägerin ebenso wie alle Vorinstanzen.

 
Fazit:

Die Fürsorge des Arbeitgebers für seine Beschäftigten eine Unfallversicherung abzuschließen, hat sich in diesem Fall als gefährlicher Boomerang erwiesen. Der Fall zeigt, wie wichtig es vor allem für Arbeitgeber ist, sich in Personalangelegenheiten regelmäßig rechtskundig beraten zu lassen.