Betriebsprüfung – Sozialversicherungsrechtlicher Status – Deutsche Rentenversicherung scheitert mit Beitragsforderung

Arbeit Betrieb
24.06.20121242 Mal gelesen
Erneut hat das Sozialgericht Hannover eine Beitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung gekippt.

Mit Urteil vom 17.04.2012 hob das Gericht einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung über rund 17.000,00 EUR auf. Klägerin war ein Inkassounternehmen, dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, im Auftrag diverser Kreditinstitute Sicherungsobjekte von säumigen Schuldner zurückzuholen. Für diese Tätigkeit wurde in den Jahren 2005 und 2006 ein Aushilfsfahrer eingesetzt. Dieser hatte zunächst bis Ende April eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Wegen guter Führung durfte er zuletzt als Freigänger im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung für die Firma tätig sein. Dabei übernahm er neben den Aushilfsfahrten auch Bürotätigkeiten. Der Kontakt war durch die freundschaftliche Beziehung zu einem Mitarbeiter des Unternehmens zustande gekommen. Mit der Haftentlassung endete dieses Beschäftigungsverhältnis. Das Unternehmen verlängerte seinen Vertrag nicht.

Nachdem er sich erfolglos um Stellen auf dem freien Arbeitsmarkt bemüht hatte, wandte er sich erneut an das Unternehmen und fragte an, ob er zumindest gelegentlich Aushilfsfahrten durchführen könne. Ihm "falle sonst die Decke auf den Kopf." Für die Aushilfsfahrten wollte er ein Fahrzeug seiner Freundin einsetzen. Die Firma bot an, soweit es die Auftragslage zuließ, ihm gegen Erstattung von Fahrtkosten und Spesen Überführungsaufträge zu erteilen. Der Steuerberater hatte zuvor auf Nachfrage bestätigt, dass die Zahlung von Fahrtkosten und Spesen sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei erfolgen könne.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover jedoch zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um ein abhängiges und damit beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele und forderte durch Bescheid vom 14.01.2009 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 17.000,00 EUR nach.

Gleichzeitig erstattete die DRV Strafanzeige gegen die Geschäftsführer des Unternehmens wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Dieses Verfahren endete mit einem Freispruch durch das Amtsgericht Hannover, nachdem die Staatsanwaltschaft die Berufung vor dem Landgericht zurückgenommen hatte.

vgl. unseren Bericht vom 30.01.2010

Auch das Beitragsverfahren konnte erfolgreich zugunsten des Unternehmens abgeschlossen werden. Das Sozialgericht hob den Beitragsbescheid auf. Die Tätigkeit des Aushilfsfahrers sei kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewesen. Denn der Tätigkeit habe kein wirtschaftliches Austauschverhältnis zugrunde gelegen. Die Beschäftigung sei eine Gefälligkeit im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gewesen. Im Vordergrund habe der Resozialisierungsgedanke gestanden. Die Beschäftigung sei auch nicht rechtmißbräuchlich erfolgt. Die Beschäftigung hätte keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert gehabt. Wäre der Aushilfsfahrer nicht eingesetzt worden, hätten Firmenangehörige oder nahe Angehörige die Fahrten durchgeführt. Eine weitere "externe" Arbeitskraft sei nicht eingespart worden.

Sozialgericht Hannover - Urteil vom 17.04.2012 - S 6 R 485/09

In einem weiteren Urteil vom 09.05.2012 hatte das Sozialgericht Hannover eine gegen eine Ärztin erhobene Beitragsforderung aufgehoben, weil die von der Deutschen Rentenversicherung behauptete Scheinselbständigkeit zweier therapeutischer Mitarbeiter nicht nachgewiesen werden konnte.

Vgl. unseren Bericht vom 17.06.2012


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